Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB und AußStrG betreffend die Erwachsenenvertretung
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten näher bezeichneter Wortfolgen in §274 Abs2, 3 und 4 ABGB idF BGBl I 25/2025, in §275 Abs1 ABGB idF BGBl I 25/2025 und in §127 Abs1 und Abs3 AußStrG idF BGBl I 59/2017als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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