Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Abschlussprüfer-AufsichtsG mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre infolge zwischenzeitiger Änderung der angefochtenen Bestimmung
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §35 Abs3 APAG idF BGBl I 83/2016.
Die angefochtene Bestimmung stand zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages in der Fassung BGBl I 83/2016 in Kraft. Nach der Einbringung des Antrages wurden aber mehrere Bestimmungen des APAG durch Art14 das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG, BGBl I 6/2026, novelliert, unter anderem auch die angefochtene Vorschrift des §35 Abs3 APAG, deren wesentlicher Inhalt sich nunmehr, wenn auch in manchen Punkten verändert, in Abs4 leg cit findet. Diese Änderungen der angefochtenen Vorschrift traten am 19.02.2026 in Kraft. Zudem ordnet die Übergangsbestimmung des §84 Abs21 APAG idF BGBl I 6/2026 an, dass gemäß §35 und §36 APAG idF BGBl I 83/2016 erteilte und nicht abgelaufene Bescheinigungen als Bescheinigungen gemäß §35 Abs1 Z1 bzw §36 Abs1 Z1 APAG idF BGBl I 6/2026 gelten.
Der von der antragstellenden Gesellschaft angefochtene §35 Abs3 APAG idF BGBl I 83/2016 steht somit seit dem Inkrafttreten des NaBeG, BGBl I 6/2026, nicht mehr in Geltung. Es ist auch keine Ausnahme von der Rsp des VfGH ersichtlich, wonach die Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG voraussetze, dass das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH wirksam ist.
Der antragstellenden Gesellschaft fehlt demnach die – nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH hierüber – erforderliche aktuelle Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretene Vorschrift und damit die Legitimation zu deren Anfechtung.
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