Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Klaglosstellung nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht
Mit B v 06.05.2026 wurde die Wiederaufnahme eines rechtskräftig vom BVwG abgeschlossenen Verfahrens verfügt. Über Aufforderung des VfGH erklärte sich die Beschwerdeführerin für klaglos gestellt; sie ersuchte um Zuspruch der Kosten.
Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme ist die Entscheidung, mit der das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft getreten. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren ist gemäß §86 VfGG einzustellen. Da die Anordnung der Wiederaufnahme eine Klaglosstellung iSd §88 iVm §88a VfGG darstellt, sind der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen.
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