Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist auf Grund eines zehn Jahre dauernden Verfahrens betreffend die Gewährung bzw Bemessung der Invaliditätsversorgung; unangemessen lange Verfahrensdauer trotz Klärung der Rechtsfragen durch den VwGH bereits im ersten Rechtsgang sowie auf Grund der besonderen Bedeutung der Sache für den 69-jährigen Beschwerdeführer
Die in ihrem Gesamtausmaß unangemessene Dauer des Verfahrens von mehr als zehn Jahren ist überwiegend dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben. Der VfGH verkennt dabei nicht, dass auch der Beschwerdeführer ua durch das Ergreifen von Rechtsmitteln immer wieder zur Dauer des Verfahrens beigetragen hat, was ihm jedoch für sich genommen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens eine Säumnisbeschwerde und drei Fristsetzungsanträge erhoben. Zudem hat der Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem VwGH angeregt, dieser möge selbst in der Sache entscheiden.
Dazu kommt, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 30.07.2018 die Entscheidung des LVwG Nö deswegen behoben hat, weil es den im Laufe des Verfahrens vorgelegten "Feststellungsbescheid der [Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft] vom 20. Juni 2017 betreffend das Bestehen der Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers ignoriert hat." Darüber hinaus begründete der VwGH seine Entscheidung vom 08.02.2022 über die Aufhebung des Beschlusses des LVwG damit, dass es zu Unrecht von einer meritorischen Entscheidung abgesehen habe und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen habe.
Dem hier zu beurteilenden Verfahren kann zwar eine gewisse Komplexität auf Grund der umfassenden Akten und der zu beantwortenden Rechtsfragen nicht abgesprochen werden. Allerdings wurden die zu beantwortenden Rechtsfragen schon frühzeitig – im ersten Rechtsgang – durch den VwGH geklärt.
Überdies ist im vorliegenden Verfahren, das die Gewährung bzw die Bemessung der Invaliditätsversorgung des – zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen (fünften) Entscheidung des LVwG 69-jährigen – Beschwerdeführers betrifft, von einer besonderen Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer auszugehen.
Abweisung des Antrags, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, um die Rechtsverletzung nicht zu verschärfen. Im Übrigen: Ablehnung der Beschwerdebehandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG und enthält die Kosten im gesetzlichen Ausmaß, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Feststellung der Verletzung des Art6 Abs1 EMRK zur Gänze durchgedrungen ist.
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