Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung
Mit E v 16.06.2026, V268/2025, stellte der VfGH fest, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 31.07.1998, Z 10/05/143/13-1998 bis zum Ablauf des 30.06.2024 gesetzwidrig war. Das LVwG Burgenland hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
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