Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffend die Rückforderung von Leistungen der Sozialunterstützung; Verwertbarkeit des durch Erbschaft erworbenen Vermögens auf Grund ausführlicher Prüfung einer Notlage bzw der zukünftigen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch das Landesverwaltungsgericht
Entgegen dem Beschwerdevorbringen verpflichtet die aktuelle Rechtslage die vollziehende Behörde nicht dazu, Ersatzansprüche auch in jenen Fällen durchzusetzen, in denen die Rückforderung die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person oder den Unterhalt der Angehörigen gefährden würde: Mit den Bestimmungen in §19 Abs1 Z1 iVm §5 Abs5 Stmk SozialunterstütungsG (StSUG) wollte der Ausführungsgesetzgeber – §7 Abs8 SH-GG ausführend – verhindern, dass durch die Verwertung des Vermögens der bezugsberechtigten Personen eine Notlage eintritt. Ein solches Ergebnis liefe dem Zweck der Sozialhilfe, soziale Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen zu vermeiden, zuwider.
Der Ausführungsgesetzgeber zählte daher in §5 Abs5 Z1 lita-c StSUG zur näheren Beschreibung des Begriffes "Notlage" in demonstrativer Weise bestimmte Gegenstände auf, auf die die bezugsberechtigte Person zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen ist. Nach §5 Abs5 Z3 StSUG hat der bezugsberechtigten Person zudem das Sechsfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes zu verbleiben.
Auch nach der Novelle LGBl 10/2026 sieht das StSUG demnach vor, dass der bezugsberechtigten Person bestimmte Gegenstände und finanzielle Mittel verbleiben müssen, um eine Notlage zu verhindern. Nach §19 Abs1 Z1 iVm §5 Abs5 StSUG hat die Behörde (und das Verwaltungsgericht) somit weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Ersatzpflicht die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person oder der Unterhalt der Angehörigen gefährdet wird. Liegen derartige Umstände vor, besteht mangels verwertbaren Vermögens insoweit kein Ersatzanspruch gemäß §19 StSUG, weil dadurch eine Notlage iSd §5 Abs5 StSUG ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden würde.
Zwar führt das LVwG Stmk aus, dass nach der Novelle LGBl 10/2026 eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der ersatzpflichtigen Person oder des Unterhaltes der Angehörigen nicht mehr zum Absehen von der Ersatzpflicht gemäß §19 Abs6 StSUG führen könne. Es prüft – neben der Alternativbegründung, dass die wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet sei – dennoch zusätzlich, ob das Vermögen der Beschwerdeführerin iSd §19 Abs1 Z1 iVm §5 Abs5 StSUG verwertbar ist, insbesondere also, ob eine Notlage zu erwarten ist.
Nach Ansicht des LVwG sei im Fall der Beschwerdeführerin auch nach Abzug des Kostenersatzes auf Grund der verbleibenden Höhe der Erbschaft keine Notlage zu erwarten; das Vermögen sei verwertbar. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Kosten stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar, die verbunden mit der Ersatzpflicht die wirtschaftliche Existenz gefährden würden.
Das LVwG begründet vor dem Hintergrund der verbleibenden Höhe der Erbschaft aus verfassungsrechtlicher Perspektive nachvollziehbar, dass keine Notlage bzw keine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz zu erwarten ist. Ein willkürliches Verhalten des LVwG ist für den VfGH folglich nicht ersichtlich. Aus denselben Gründen ist auch keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums erkennbar.
Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren:
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist. Angesichts der vom LVwG zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es aus verfassungsrechtlicher Perspektive vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist auch keine unangemessene Verzögerung des Verfahrens ersichtlich.
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