Gesetzwidrigkeit einer anlässlich des FIS Schiweltcuprennens in Gurgl verhängten Platzverbotsverordnung mangels Begründung einer "allgemeinen Gefahr" für die Veranstaltung
Die "Verordnung eines Platzverbotes" der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10.11.2023, ZIM-VERA-132/22-2023 war gesetzwidrig.
Die Verhängung eines präventiven Platzverbots setzt eine auf bestimmten Tatsachen beruhende Gefahrenprognose voraus, die nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass an einem konkreten Ort eine "allgemeine Gefahr" für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß durch bestimmte (grundsätzlich) gerichtlich strafbare Handlungen entstehen werde; dies erfordert jeweils eine Prüfung im Einzelfall.
Das Instrument des §36 Abs1 SPG dient nicht dazu, Veranstaltungen vor zu erwartenden bloßen Störungen durch Dritte, die die Qualität einer allgemeinen Gefahr iSd §16 Abs1 SPG für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß nicht erreichen, zu schützen.
Der VfGH kann nicht erkennen, dass die verordnungserlassende Behörde im vorliegenden Fall die Erlassung des Platzverbotes auf "bestimmte Tatsachen" stützen konnte, die eine "allgemeine Gefahr" iSv §16 Abs1 iVm §36 Abs1 SPG indiziert hätten.
Die Bezirkshauptmannschaft Imst führt in ihrer Äußerung zugunsten der Verhängung des Platzverbotes anlässlich des FIS Schiweltcups 2023 in Gurgl im Wesentlichen die hohe Zahl zu erwartender Besucher der Veranstaltung, die Eigenschaft einer Schirennstrecke als "Hochrisikobereich" für Unfälle, die mit winterlichen Verhältnissen allgemein verbundenen Gefahren, den Schutz der Schirennläufer vor Fans, den Schutz teurer technischer Ausrüstung vor Beschädigung und die Sicherung eines ungestörten Veranstaltungsablaufes ins Treffen.
Diese Umstände sind weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, das Vorliegen bestimmter Tatsachen darzutun, die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung den Schluss auf "gefährliche Angriffe" oder "kriminelle Verbindungen", sohin auf eine "allgemeine Gefahr" im Sinne der gesetzlichen Legaldefinition, erlaubt hätten. Ein auf §36 Abs1 SPG gestütztes sicherheitspolizeiliches Vorgehen lässt sich damit nicht begründen. Der VfGH verkennt dabei nicht, dass die Verfügung von örtlichen Betretungsverboten ein sinnvolles Instrument zur Hintanhaltung von veranstaltungstypischen Gefahren sein kann; allein auf §36 Abs1 SPG lassen sich solche veranstaltungspolizeilichen Anordnungen nicht stützen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden