Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Disziplinarstatuts der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter betreffend den – im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegenen – Ausschluss der Öffentlichkeit von einer mündlichen Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarrat
Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §32 Abs1 DSt, BGBl 474/1990, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorzusehen, dass im Verfahren vor dem Disziplinarrat die mündliche Verhandlung nicht öffentlich ist, dass aber im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ein Antrag gestellt werden kann, eine mündliche Verhandlung vor OGH öffentlich durchzuführen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden.
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