Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung des VersicherungsvertragsG betreffend die (einseitige) Möglichkeit der Wahl einer längeren oder stark verkürzten Frist zur Geltendmachung von Leistungsansprüchen durch den Versicherer zu Lasten des Gläubigers; keine generelle Unsachlichkeit der Möglichkeit einer kürzeren Klagsfrist bei begründeter Ablehnung des Versicherungsanspruchs zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und der Bildung von (drei Jahre) langen Schadensreserven der Versicherer
Aufhebung des §12 Abs3 VersicherungsvertragsG idF BGBl 509/1994. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.05.2027.
Der Gesetzgeber hat im Versicherungsrecht ein eigenes System geschaffen, was sich schon daran zeigt, dass die Verjährung des vertraglichen Leistungsanspruches in drei Jahren nicht mit dem Versicherungsfall zu laufen beginnt, sondern erst mit der "Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen". Die durch §12 Abs3 VersVG bewirkte Verkürzung der Verjährung setzt außerdem voraus, dass der Anspruch vom Gläubiger angemeldet wird, sich also bereits konkretisiert hat, anschließend vom Versicherer begründet abgelehnt wird und der Gläubiger über die Folgen der Fristverkürzung belehrt wird. Dieses Verjährungssystem des VersVG und die darin geschaffene Ausnahme des §12 Abs3 VersVG sind im Lichte der Bedenken des OGH zu prüfen.
Es ist nicht von vornherein unsachlich, wenn der Gesetzgeber an den Umstand, dass diejenigen Fakten vorliegen, die eine Seite zur Anmeldung des Anspruches und die andere zu dessen begründeter Ablehnung bringen, eine kürzere Klagsfrist knüpft, zumal damit mit der Zeit anwachsende Beweisschwierigkeiten (für beide Seiten) und die Notwendigkeit der Bildung von (drei Jahre) langen Schadensreserven der Versicherer für schwebende Ansprüche vermieden werden können. Die Unsachlichkeit der Bestimmung liegt aber in der durch §12 Abs3 VersVG dem Versicherer eingeräumten Dispositionsmöglichkeit begründet, wodurch er zwischen einer längeren und einer kürzeren Frist wählen kann. Die Möglichkeit der qualifizierten Deckungsablehnung privilegiert den Versicherer, weil er sich jederzeit aussuchen kann, ob er es bei der ursprünglichen dreijährigen Verjährungsfrist belässt oder sie durch Ausübung seines Wahlrechtes einseitig und stark verkürzt. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Versicherer nicht an eine von ihm in der Deckungsablehnung angeführte Begründung gebunden ist und auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen kann. Damit hat es der Versicherer aber in der Hand, die Durchsetzbarkeit nach seinem Belieben einseitig zu verkürzen, ohne dass dies für ihn mit einem Nachteil verbunden wäre. Vielmehr kann er sich nach von ihm selbst gewählten Kriterien und für ihn gefahrlos für eine deutliche Verkürzung entscheiden oder es – wiederum nach Belieben – bei der allgemeinen Frist belassen. Für eine solche risikolose Möglichkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Gläubigers ist kein sachlicher Grund erkennbar.
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