Abweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Ortstafelverordnungen der Bezirkshauptmannschaft Vöckabruck auf Grund des ausreichenden und dokumentierten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Beginns des verbauten Ortsgebiets
Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung der BH Vöcklabruck vom 13.12.2019, ZBHVBVerk-2019-33516/8-Asp, und der Verordnung der BH Vöcklabruck vom 17.12.2019, ZBHVBVerk-2019-33516/13-Asp. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Verordnung der BH Vöcklabruck vom 13.12.2019, ZBHVBVerk-2019-33516/10-Asp.
Aus den Verordnungsakten geht hervor, dass die angefochtenen Verordnungen auf Grund des neugeschaffenen Siedlungsgebietes Exlwöhr erlassen wurden. Die Festlegung des Ortsgebietes auf der L 509, Frankenburger Straße, von Straßenkilometer 23,350 bis 23,805 iSd Kilometrierung erfolgte unter Heranziehung von Plänen, in welchen der Beginn des Ortsgebietes "Exlwöhr" bei Straßenkilometer 23,350 iSd Kilometrierung und das Ortsende bei Straßenkilometer 23,805 iSd Kilometrierung eingezeichnet wurde. Aus den Plänen ist der Beginn des verbauten Gebietes klar erkennbar, damit liegt den Verordnungen ein ausreichendes und dokumentiertes Ermittlungsverfahren zugrunde. Entgegen der Ansicht des LVwG Oö ist die verordnungserlassende Behörde im Übrigen bei der Festlegung eines Ortsgebietes nicht an das Ersuchen einer Gemeinde hinsichtlich eines bestimmten Geltungsbereiches des Ortsgebietes gebunden.
Auf der L 509, Frankenburger Straße, befindet sich in Richtung der Kilometrierung nach dem bei Straßenkilometer 23,350 angebrachten Hinweiszeichen "Exlwöhr" auf der rechten Straßenseite ein Haus. Links der Straße befindet sich bei Straßenkilometer 23,4 30 Meter von der Straße entfernt ein weiteres Haus. Nach 50 Metern folgt auf der linken Straßenseite erneut ein Haus. An dieses Haus schließt ein 80 Meter langes Feld an. Ab Straßenkilometer 23,59 folgt auf der linken Straßenseite eine Häuserreihe. Auf der rechten Straßenseite endet die Verbauung bei Straßenkilometer 23,4. Es liegen sohin keine Baulücken vor, die einer Ausweisung des Bereiches als Ortsgebiet entgegenstünden. Vielmehr verläuft die L 509, Frankenburger Straße, von Straßenkilometer 23,350 bis 23,805 durch verbautes Gebiet iSd §52 Abs1 Z17a StVO 1960. Die Hinweiszeichen "Ortstafel [Exlwöhr]" und "Ortsende [Exlwöhr]" befinden sich jeweils an der Grenze zwischen verbautem Gebiet und Freiland. Eine Gesetzwidrigkeit der die Anbringung dieser Hinweiszeichen und damit das Ortsgebiet entlang der L 509, Frankenburger Straße, regelnden Verordnungen liegt daher auch auf Grund mangelnder Verbauung des Gebietes nicht vor.
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