Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des UGB betreffend die Offenlegung durch das Firmenbuchgericht
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten "insbesondere" des §277 und §283 UGB als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der VfGH hegt keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität einer Regelung, die im Interesse des geregelten Geschäftsverkehrs regelmäßig zur Vorlage unter anderem des Jahresabschlusses verpflichtet und an die Unterlassung der Offenlegung eine Zwangsstrafe knüpft. Der VfGH hegt auch keine Bedenken gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe ohne vorausgehendes ordentliches Verfahren nach §283 UGB im Lichte des Art6 EMRK, zumal die Zwangsstrafverfügung gemäß §283 Abs3 UGB durch die rechtzeitige Erhebung des begründeten Einspruchs außer Kraft tritt. Im Übrigen liegt es im Wesen der Zwangsstrafe nach §283 UGB, dass dieses Beugemittel – anders als eine Sanktion mit Strafcharakter – bei Nichterfüllung der Verpflichtung wiederholt verhängt wird.
(Vgl G25/2026, B v 18.03.2026).
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