Zurückweisung einer Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation betreffend die Genehmigung des Vorhabens "Donaubrücke Mauthausen B123b" nach dem UVP-G 2000 mangels Beschwerdelegitimation
Nach der stRsp des VfGH ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B‑VG nur dann gegeben, wenn durch die behördliche Entscheidung ein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann. Die zweitbeschwerdeführende Partei ist eine gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Nach §19 Abs10 UVP-G 2000 ist sie berechtigt, Beschwerde an das BVwG sowie Revision an den VwGH zu erheben. Eine Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG kommt ihr hingegen nicht zu.
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