Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Erlassung befristeter Einreiseverbote gegen zwei Staatsangehörige von Armenien; mangelnde Interessenabwägung und mangelnde Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
Angesichts des (zum Verkündungszeitpunkt) nahezu zwölfjährigen (größtenteils rechtmäßigen) Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich erweist sich die unter anderem auf die "kurze Zeit im Bundesgebiet" gestützte Begründung des BVwG als willkürlich, zumal die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes sowie die Frage, ob dieser rechtswidrig war, nach §9 Abs2 Z1 BFA-VG einen bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art8 EMRK zu berücksichtigenden Umstand darstellt. Vor dem Hintergrund der stRspr des VwGH, nach der bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (außer der Fremde hätte die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren), könnte sich dieser Fehler durchaus als rechtserheblich erweisen. Dadurch hat das BVwG sein Erkenntnis mit Willkür belastet, soweit es sich auf die gegen die Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidungen und die darauf aufbauenden Spruchpunkte bezieht.
Im Rahmen der Begründung des angefochtenen mündlich verkündeten Erk vom September 2025 geht das BVwG zwar noch hinreichend auf die Nichtzuerkennung sowohl des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz ein. Die angefochtene Entscheidung lässt jedoch jegliche Begründung für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Armenien und zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des jeweiligen Spruchpunktes der vor dem BVwG angefochtenen Bescheide betreffend die Nichtgewährung von Fristen für die freiwilligen Ausreisen vermissen. Aus der Zustimmung des BVwG zu den Gründen des Bundesamtes für Fremdenwesen für Asyl für die Verhängung von auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverboten ergibt sich wiederum keinerlei Begründung für die Herabsetzung deren Dauer auf drei Jahre. Dies widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die angefochtene, in diesem Umfang begründungslos ergangene Entscheidung des BVwG ist daher auch keiner nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH zugänglich und daher mit Willkür behaftet.
Auch die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom Dezember 2025 mit Begründungselementen zu diesen Punkten kann den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen.
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