Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Sonderbestimmungen der Oö ArtenschutzV betreffend die Jagd auf Rabenkrähen und Elstern; gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Jagdgebiets und der Zeit des Schutzes im Oö Natur- und LandschaftsschutzG 2001
Keine Gesetzwidrigkeit des § 8a sowie der Wort- und Zeichenfolge "und 8a" in § 6 Oö ArtenschutzV idF LGBl 139/2024.
Gemäß §27 Abs1 Oö NSchG 2001 können (unter anderem) wildlebende nicht jagdbare Tiere durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Nach §27 Abs2 leg cit sind in einer Verordnung gemäß Abs1 unter anderem die vollkommen oder teilweise geschützten Arten sowie Gebiet und Zeit des Schutzes näher zu umschreiben. §27 Abs4 Z1 leg cit normiert, dass alle wildlebenden nicht jagdbaren Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind, jedenfalls dem besonderen Schutz des §28 Abs3 und 4 leg cit unterliegen. Dieser besondere Schutz umfasst unter anderem, dass die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden dürfen.
Gemäß §29 Abs1 Oö NSchG 2001 kann die Behörde im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid Ausnahmen von den Verboten gemäß §28 leg cit bewilligen. Nach §29 Abs2 leg cit kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs1 für alle oder bestimmte besonders geschützte Arten erlassen.
Die – auf die §§27 und 29 Abs2 Oö NSchG 2001 gestützte – Oö Artenschutzverordnung der Oö Landesregierung erklärt in §5 Z2 freilebende nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Art1 VogelschutzRL 2009), für geschützt iSd §28 Abs3 Oö NSchG 2001. Nach §6 Oö Artenschutzverordnung gilt dieser Schutz im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern §7, §8 und §8a leg cit nicht anderes bestimmen. §8a leg cit normiert Sonderbestimmungen betreffend Rabenkrähen und Elstern und erlaubt es insbesondere, diese beiden Vogelarten in bestimmten Zeiträumen und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu fangen und zu erlegen.
Entgegen den Ausführungen des antragstellenden Gerichtes findet §8a Oö Artenschutzverordnung seine gesetzliche Grundlage in §27 Abs2 Oö NSchG 2001, wonach in einer Verordnung der Landesregierung unter anderem das Gebiet und die Zeit des Schutzes der geschützten Arten "näher zu umschreiben" sind. Das Gebiet und die Zeit des Schutzes können daher, wie in §8a Oö Artenschutzverordnung geschehen, auch eingeschränkt werden. Dass diese Verordnungsermächtigung bloß für jene Arten gelten soll, die (nur) durch Verordnung gemäß §27 Abs1 Oö NSchG 2001 besonders geschützt sind, ist dem Gesetz in seinem Zusammenhang nicht zu entnehmen, auch wenn dem LVwG Oö zuzugestehen ist, dass die in Rede stehenden Vorschriften klarer hätten formuliert werden können. Nicht zuletzt spricht der Umstand, dass bei den Festlegungen nach §27 Abs2 leg cit auf Art5 bis 7 und 9 VogelschutzRL 2009 sowie Art12 und 13 Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) Bedacht zu nehmen ist, dafür, dass diese Festlegungen auch Arten erfassen können, die in den Anwendungsbereich der genannten Rechtsakte fallen und gemäß §27 Abs4 Oö NSchG 2001 jedenfalls dem besonderen Schutz des §28 Abs3 und 4 leg cit unterliegen.
Auch die nach §27 Abs1 Oö NSchG 2001 geschützten Arten sind "besonders geschützt" und unterliegen den Schutzwirkungen des §28 leg cit. Von diesen Schutzbestimmungen kann aber in einer Verordnung nach §27 Abs1 und 2 leg cit – unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben – abgewichen werden. Dasselbe gilt für die nach §27 Abs3 und 4 leg cit gesetzlich unter besonderen Schutz gestellten Arten.
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