Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Hundeausbildungsverordnung mangels Zuständigkeit des Bundesministers zur Regelung der – als Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei geltende – Ausbildung von Schutzhunden; Verordnungsgrundlage im TierschutzG ermächtigt lediglich zur Regelung der Ausbildung und des Verhaltens von Hunden unter tierschutzrelevanten Aspekten; Regelungen zum Schutz des Menschen vor Tieren – ua das gegen einen Menschen gerichtete Beißtraining – sind Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei und nicht vom Kompetenztatbestand "Tierschutz" erfasst
Aufhebung des §2 Abs4 der Hundeausbildungsverordnung des Bundesministers für Gesundheit idF BGBl II 33/2025. Im Übrigen: Abweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §12 Abs2 leg cit.
Kompetenzrechtliche Ausgangslage:
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage soll unter "Tierschutz" iSd Art11 Abs1 Z8 B‑VG "der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere zu verstehen [sein] (Individualtierschutz)". In diesem Sinne normiert auch §1 TSchG den "Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf" als "Ziel dieses Bundesgesetzes". Weiters sollen"Regelungen, die […] den Schutz des Menschen vor Tieren zum Gegenstand haben" nicht "zu den 'Angelegenheiten des Tierschutzes' gehören" sollen.
Nach der Kompetenzverteilung des Bundes‑Verfassungsgesetzes ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei, gemäß Art10 Abs1 Z7 B‑VG Aufgabe des Bundesgesetzgebers.
Gemäß Art15 Abs2 B‑VG fallen Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
Regelungen, die insofern den Schutz des Menschen vor Tieren zum Gegenstand haben, als sie die Abwehr von sich aus der Tierhaltung ergebenden allgemeinen Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen intendieren, sind nicht vom Kompetenztatbestand "Tierschutz" nach Art11 Abs1 Z8 B‑VG erfasst. Als Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die keiner bestimmten Verwaltungsmaterie zugeordnet werden können und die den Schutz von nur den örtlichen Verhältnissen zuzuordnenden Rechtsgütern sowie den Schutz vor in sachlicher sowie in persönlicher Hinsicht mit den lokalen Verhältnissen notwendig verknüpften Beeinträchtigungen zum Gegenstand haben, handelt es sich dabei um Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei iSd Art15 Abs2 B‑VG.
Zur Verordnungsermächtigung des §24 Abs3 TSchG:
Mit der Novelle BGBl I 124/2024 wurde die Verordnungsermächtigung des §24 Abs3 TSchG neu und inhaltlich weiter gefasst und ermächtigt den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, durch Verordnung – unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse – unter anderem nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden, Anforderungen an die auszubildenden Hunde sowie Verbote und Voraussetzungen für Ausnahmen vom Verbot bestimmter tierschutzrelevanter Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.
Unter Zugrundelegung der Kompetenzrechtslage ermächtigt §24 Abs3 TSchG zur Regelung von im Sinne des Tierschutzgesetzes tierschutzrelevanten Aspekten im Zusammenhang mit der Ausbildung und dem Verhaltenstraining von Hunden. Die Verordnungsermächtigung des §24 Abs3 TSchG bildet insofern eine gesetzliche Grundlage für jene Regelungen im Zusammenhang mit der Ausbildung und dem Verhaltenstraining von Hunden, die tierschutzrelevante Aspekte betreffen und insofern dem Kompetenztatbestand "Tierschutz" gemäß Art11 Abs1 Z8 B‑VG unterfallen. Indes können Regelungen, die in erster Linie Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei iSd Art15 Abs2 B‑VG betreffen, nicht auf §24 Abs3 TSchG gestützt werden.
Zu den angefochtenen Bestimmungen der Hundeausbildungsverordnung:
Mit der auf §24 Abs3 TSchG gestützten Verordnung BGBl II 33/2025 wurde die Hundeausbildungsverordnung, BGBl II 56/2012, insoweit geändert, als die (angefochtenen) Bestimmungen des §2 Abs4 und des §12 Abs2 Hundeausbildungsverordnung erlassen wurden. Gemäß §2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung sind die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen und sportliche Aktivitäten von Hunden, die ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstände gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining beinhalten, verboten. Ausnahmen von diesem Verbot normieren die Z1 bis 3 des §2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung unter anderem für die Ausbildung von Hunden, die nachweislich als Diensthunde des Bundes eingesetzt werden, oder für das Beißen oder Verbeißen in vom menschlichen Körper eindeutig abgrenzbare Gegenstände, wie Seile, Bälle, Frisbees oder vergleichbare Gegenstände.
Bei §2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung steht die Zielsetzung im Vordergrund, die in dieser Bestimmung angeführten (sportlichen) Betätigungen mit Hunden zu verbieten, um jene Gefahren abzuwehren und zu unterdrücken, die sich in der Folge durch die Haltung dieser Hunde für das Leben sowie die Gesundheit von Menschen ergeben können. Damit handelt es sich in erster Linie um eine Maßnahme zur Abwehr von sich aus der Tierhaltung ergebenden allgemeinen Gefahren, die keiner bestimmten Verwaltungsmaterie zugeordnet werden kann und die den Schutz von nur den örtlichen Verhältnissen zuzuordnenden Rechtsgütern sowie den Schutz vor in sachlicher sowie in persönlicher Hinsicht mit den lokalen Verhältnissen notwendig verknüpften Beeinträchtigungen zum Gegenstand hat. Mit Blick auf die kompetenzrechtlichen Ausführungen regelt §2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung folglich keine Angelegenheit des Tierschutzes iSd Art11 Abs1 Z8 B‑VG, sondern eine solche der örtlichen Sicherheitspolizei iSd Art15 Abs2 B‑VG.
Es fällt in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Bundesgesetzgebers, eine Wertung darüber zu treffen, welche Verhaltensweisen als Formen der Tierquälerei verpönt sind, und konkretisierende Regelungen hiezu vorzusehen. Ebenso ist es dem Bund aus kompetenzrechtlicher Sicht nicht verwehrt, im Rahmen des Art11 Abs1 Z8 B‑VG unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes die tierschutzrelevanten Aspekte im Zusammenhang mit Ausbildungen und Verhaltenstrainings von Hunden zu regeln. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der normativen Ausgestaltung des §2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung allerdings deutlich, dass – mag das Verbot zwar letztlich mittelbar auch positive Auswirkungen auf das Tierwohl haben – der Schutz des Menschen vor Tieren als Zielrichtung dieser Regelung im Vordergrund steht, weshalb es sich um keine Angelegenheit des Tierschutzes iSd Art11 Abs1 Z8 B‑VG, sondern um eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei iSd Art15 Abs2 B‑VG handelt, deren Regelung in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt.
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