Aufhebung einer Bestimmung des Oö Landes-VertragsbedienstetenG betreffend den Anspruch auf Elternteilzeit für in Betrieben des Landes beschäftigte Landesbedienstete wegen Kompetenzwidrigkeit; Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Erlassung von – auf Grund der Versteinerungstheorie dem Arbeitnehmerschutz zuzuordnenden – Regelungen über den Anspruch auf (vorzeitige Beendigung der) Elternteilzeit
Verfassungswidrigkeit des §73 Abs2 dritter Satz Oö Landes-VertragsbedienstetenG idF LGBl 76/2021.
Wesentlicher Bestandteil der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 war die Neuordnung der Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Dienstrechtes (Personalvertretungsrechtes) und des Arbeitsrechtes. Die Neuregelung ua des Art21 B‑VG verfolgte das Ziel, die Regelung des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände der ausschließlichen Kompetenz der Länder zuzuordnen. Das gesamte Arbeitsrecht sollte der Kompetenz des Bundes unterliegen. Aus den Materialien folgt, dass der Begriff "Arbeitsrecht" weit zu verstehen ist und darunter "alle in herkömmlicher Weise rechtswissenschaftlich dem Arbeitsrecht zuzuzählenden Normen" fallen. Insbesondere umfasse das Arbeitsrecht auch den Arbeitnehmerschutz.
Zur Abgrenzung des Begriffes "Arbeitsrecht" vom Begriff "Dienstrecht" enthalten die Materialien den Hinweis, dass die beiden Kompetenztatbestände ihrem Inhalt nach gleich seien; die Kompetenztatbestände unterschieden sich nur durch den jeweils angesprochenen Personenkreis. Das Dienstrecht erfasse die Gesamtheit der aus dem Dienstverhältnis zum Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden entspringenden Rechte und Pflichten. Im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis komme dem Bund künftig aus dem Titel des Kompetenztatbestandes "Arbeitsrecht" keine Zuständigkeit mehr zu. Davon ausgenommen sei die Sonderkompetenz des Bundes in Art21 Abs2 B‑VG betreffend Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben tätig seien.
Für den VfGH erschließt sich aus den Materialien zur Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, dass der Verfassungsgesetzgeber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art21 B‑VG idF BGBl 444/1974 Regelungen zum Arbeitnehmerschutz als einen Teilbereich des Kompetenztatbestandes "Arbeitsrecht" bzw "Dienstrecht" ansah. Dies ergibt sich auch aus dem ersten (vormals zweiten) Satz des Art21 Abs2 B‑VG, sonst wäre nämlich die in diesem Satz enthaltene Beschränkung der Kompetenz der Länder auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, nicht verständlich.
Bereits in VfSlg 1936/1950 wurde zum Begriff "Arbeiter- und Angestelltenschutz" ausgeführt, dass dieser Begriff alle jene Maßnahmen umfasst, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen eine Ausbeutung oder vorzeitige Abnützung ihrer Arbeitskraft (persönlicher Arbeitsschutz) und gegen die Gefährdung ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihrer Sittlichkeit in den Betrieben (technischer Arbeitsschutz) erlassen werden. Wie in VfSlg 4455/1963 festgestellt, zählen die im damaligen Mutterschutzgesetz 1957 enthaltenen Regelungen zu den Angelegenheiten des "Arbeiter- und Angestelltenschutzes".
Der Blick auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art21 B‑VG idF BGBl 444/1974 zeigt, dass das damals in Geltung stehende Mutterschutzgesetz 1957 idF BGBl 178/1974 zwar Regelungen zum Schutz von berufstätigen (werdenden) Müttern durch ein Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung, das Verbot der Nachtarbeit, das Verbot der Mehrarbeit, einen Kündigungs- und Entlassungsschutz sowie einen Anspruch auf Karenzurlaub bis zu einem Jahr nach der Entbindung enthielt. Regelungen zur Teilzeitarbeit für Mütter bzw Eltern finden sich jedoch zu diesem Zeitpunkt weder im Mutterschutzgesetz 1957 idF BGBl 178/1974, noch an anderer Stelle in der (damaligen) Rechtsordnung.
Nach Auffassung des VfGH sind die Bestimmungen zur Elternteilzeit, in concreto die Regelungen über den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung sowie auf vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit gemäß §15h und §15j MSchG, eine Fortentwicklung bzw Fortsetzung der Schutzbestimmungen zugunsten berufstätiger Mütter, die bereits zum Zeitpunkt der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 im damaligen Mutterschutzgesetz 1957 bestanden haben. Den Bestimmungen über den Anspruch auf Elternteilzeit gemäß §§15h ff MSchG liegt derselbe (Schutz-)Gedanke zugrunde, wie auch dem – bereits zum Zeitpunkt der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 im Mutterschutzgesetz 1957 bestandenen – Beschäftigungsverbot nach der Entbindung sowie Anspruch auf Karenzurlaub im Ausmaß von damals einem Jahr nach der Geburt.
Den Materialien zum Mutterschutzgesetz 1957, BGBl 76/1957, zufolge sollte die Einführung des Anspruches auf Karenzurlaub Müttern ermöglichen, der Obsorge für den Säugling in ausreichendem Maße nachzukommen. Es sei von Müttern als eine schwere Belastung nach der Entbindung empfunden worden, neben der Obsorge für das Kleinkind auch einer Beschäftigung nachgehen zu müssen. Um hier die gebotene Erleichterung zu schaffen, sehe §15 MSchG 1957 vor, dass die Mutter, wenn sie dies verlangt, im Anschluss an die Zeit nach dem Beschäftigungsverbot die Gewährung eines Karenzurlaubes (bis zu sechs Monaten) verlangen könne. Um zu erreichen, dass einer Mutter, die einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt, werde bestimmt, dass der Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes dauere.
Die zum Versteinerungszeitpunkt bestandenen Regelungen im Mutterschutzgesetz 1957, insbesondere zum Anspruch auf Karenzurlaub im Ausmaß von einem Jahr nach der Entbindung (§15 MSchG 1957), bringen zum Ausdruck, dass bereits die damalige Rechtslage den (Gesundheits-)Schutz der berufstätigen Mutter über die Geburt des Kindes hinaus anerkannte.
Die Regelungen im 6. Abschnitt des Mutterschutzgesetzes 1979 entwickeln die (im Versteinerungszeitpunkt bereits bestanden) Bestimmungen zum Karenzurlaub durch den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung – gleichsam auf Teilkarenz – fort. Der Umstand, dass die Regelungen des Mutterschutzgesetzes 1979 in der weiteren Entwicklung auch zusätzlichen (familienpolitischen) Zwecken dienen, nimmt ihnen nicht ihre auf den Schutz der physischen und psychischen Integrität der berufstätigen Mutter gerichtete Wirkung. Der Anspruch auf Elternteilzeit bzw der damit in Zusammenhang stehende Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz 1979 zielt auf den Schutz berufstätiger Mutter vor einer Überlastung bzw dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Zeit erhöhter Betreuungspflichten für ein Kind.
Die Argumentation der Oö Landesregierung, bei den Regelungen zum Anspruch auf Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz 1979 könne es sich schon alleine deswegen nicht um Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern ("Arbeitnehmerschutz") handeln, weil §15h MSchG nicht sämtliche Arbeitnehmer umfasst, sondern unter anderem auf eine bestimmte Betriebsgröße abstellt, vermag nicht zu überzeugen. Auch bei Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmern kann der Gesetzgeber die Schutzziele im Lichte der entgegenstehenden Interessen des Arbeitgebers abwägen und gegebenenfalls entsprechend differenzierte Regelungen treffen.
Aus den angeführten historischen Regelungen des Mutterschutzgesetzes 1957 lässt sich ableiten, dass der Anspruch auf (vorzeitige Beendigung der) Elternteilzeit sowie die damit in Zusammenhang stehenden Regelungen des Kündigungs- und Entlassungsschutzes dem Kompetenztatbestand des "Arbeitnehmerschutzes" in Art21 Abs2 B‑VG zu unterstellen sind. Im Hinblick auf Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben tätig sind, fällt die Erlassung der angefochtenen Regelung des §73 Abs2 dritter Satz Oö LVBG somit in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers.
Vor diesem kompetenzrechtlichen Hintergrund ist die in §73 Abs2 dritter Satz Oö LVBG an sämtliche Vertragsbedienstete sowie die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist, und der Land- und Forstarbeiter, gerichtete Anwendung der §§11, 15d Abs5, 15h bis 15k und 16 Mutterschutzgesetz 1979 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 64/2004 überschießend formuliert, soweit sich die Bestimmung auch an Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände richtet, die in Betrieben tätig sind.
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