Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall
Mit E v 09.03.2026, V243/2025, hob der VfGH die "Bestimmungen in Punkt II.2.b. und in Punkt II.2.h. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18.12.2017, GZS93105/19‑MFW/2017 ('Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten'), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr 3/2018," als gesetzwidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG, soweit mit diesem über seine Beschwerde an das BVwG entschieden wird, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden