Keine Verfassungswidrigkeit einer Wort- und Zeichenfolge des Sozialhilfe-GrundsatzG betreffend die Berücksichtigung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger bei der Unterstützung bezugsberechtigter – mit dem Unterhaltspflichtigen in gemeinsamer Haushaltsgemeinschaft lebenden – Personen; verfassungskonforme Interpretation der Anrechnung von (nur) die Bemessungsgrundlage übersteigenden Einkommensteilen eines unterhaltspflichtigen Angehörigen auf die Sozialhilfeleistung; sachliche Einkommensanrechnung auf Grund Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten sowie Hintanhaltung einer mehrfachen Anrechnung des gesamten Einkommens des Unterhaltspflichtigen
Keine Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt" in §7 Abs1 Sozialhilfe‑GrundsatzG, BGBl I 41/2019.
Nach dem ersten Satz des §7 Abs1 SH-GG ist nur die Anrechnung von "zur Verfügung stehenden" Leistungen Dritter sicherzustellen. Dieser Wortlaut eröffnet die Möglichkeit, §7 Abs1 zweiter Satz SH-GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass jene Teile des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger, die nicht zur Verfügung stehen, von der Einkommensanrechnung auszunehmen sind, wobei "zur Verfügung stehend", vor dem Hintergrund der Bedenken des VfGH, im Lichte des Sachlichkeitsgebotes auszulegen ist.
Gemäß VfSlg 20.689/2024 ist für eine sachliche Ausgestaltung der Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger eine hinreichende Differenzierung geboten. Dies erfordert jedenfalls die Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten sowie die Hintanhaltung einer mehrfachen Anrechnung des gesamten Einkommens eines unterhaltsverpflichteten Angehörigen, der mit mehreren Bezugsberechtigten in einem Haushalt wohnt.
§7 Abs1 SH-GG kann dahingehend verfassungskonform interpretiert werden, dass in der Haushaltsgemeinschaft nur jene die Bemessungsgrundlage gemäß §5 SH-GG übersteigende Einkommensteile eines unterhaltspflichtigen Angehörigen, die für die Unterstützung der bezugsberechtigten Person zur Verfügung stehen, auf die Sozialhilfeleistung dieser Person angerechnet werden können. Soweit das Einkommen zur Erfüllung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten verwendet oder auf die Sozialhilfeleistungen anderer Bezugsberechtigter in der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird, steht es jedenfalls nicht zur Verfügung. So interpretiert, entspricht §7 Abs1 SH-GG dem Erfordernis der sachlichen Ausgestaltung.
Bei verfassungskonformer Interpretation im Sinne der vorstehenden Ausführungen, bietet §7 Abs1 SH-GG den Ausführungsgesetzgebern ausreichend Spielraum, um bei der Einkommensanrechnung die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles adäquat zu ermöglichen.
Das Bedenken, dass §7 Abs1 SH-GG unsachlich sei, weil bei der Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger die Höhe des zivilrechtlich geschuldeten Unterhaltes nicht berücksichtigt werde, trifft nicht zu: Im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen überschreitet der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum nicht, wenn er auf das gesamte in einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger und nicht auf den zivilrechtlich geschuldeten Unterhalt abstellt, um soziale Notlagen zu vermeiden und zu bekämpfen.
(Anlassfall G76/2025 ua, E v 17.03.2025 Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und unterhaltspflichtigen Angehörigen" in §6 Abs1 Stmk SozialunterstützungsG in der Stammfassung LGBl 51/2021, in eventu des gesamten §6 Abs1 StSUG leg cit).
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