Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Bgld StraßenG 2005 betreffend einen Entschädigungsanspruch der Gemeinden für die Zurverfügungstellung von Längskanälen wegen zu engen Anfechtungsumfangs
Unzulässigkeit eines Antrags von 17 Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag auf Aufhebung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 idF LGBl 34/2025.
Die Bedenken der Mitglieder des Burgenländischen Landtags (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Rechtsstaatsprinzip, Recht auf Selbstverwaltung, Verfahren vor dem gesetzlichen Richter) richten sich nicht isoliert gegen die mit §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 getroffene Übergangsregelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bgld StraßenG‑Novelle 2025 anhängige Verwaltungsverfahren. Auf Grund ihres Vorbringens ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsteller gegen die sich infolge der Bgld StraßenG‑Novelle 2025 im Hinblick auf Entschädigungsansprüche iSd §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 ergebende Rechtslage in ihrer Gesamtheit vorgehen und insbesondere auch die vom burgenländischen Landesgesetzgeber mit der Aufhebung des §12 Abs3 leg cit getroffene Systementscheidung bekämpfen möchten. Den antragstellenden Abgeordneten geht es folglich im Kern um die Wiederherstellung der Rechtslage vor der Bgld StraßenG‑Novelle 2025; sie erachten jene Rechtslage als verfassungswidrig, die sich durch die Erlassung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 in Verbindung mit der gleichzeitigen ersatzlosen Aufhebung des §12 Abs3 leg cit durch die Bgld StraßenG‑Novelle 2025 nicht nur für bereits anhängige Verwaltungsverfahren, sondern insbesondere auch für die Gewährung der in Rede stehenden Entschädigung pro futuro ergibt.
Nach Rsp des VfGH sind all jene Normen anzufechten, die im Hinblick auf die vorgetragenen Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken hätten die antragstellenden Mitglieder des Burgenländischen Landtages daher nicht nur die (Übergangs‑)Bestimmung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005, sondern darüber hinaus auch jene Novellenbestimmungen anfechten müssen, die die Aufhebung des §12 Abs3 leg cit bewirken (vgl insbesondere Z6 sowie das Zitat "§12 Abs3 und" in Z12 Bgld StraßenG‑Novelle 2025), weil eine allfällige Verfassungswidrigkeit nur auf diese Weise beseitigt werden könnte.
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