Aufhebung von Wortfolgen eines Bebauungsplans der Stadt St. Pölten betreffend die zwingende Voraussetzung einer positiven Beurteilung des Gestaltungsrats für die Errichtung von Photovoltaikanlagen in Schutzzonen mangels gesetzlicher Grundlage
Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "und Photovoltaikanlagen" in §15.3 Abs1 litf und der Wortfolge "nur bei Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ('Gestaltungsbeirat')" in §15.2 Abs1 litb der Verordnung des Gemeinderates der Stadt St. Pölten vom 23.05.2023 (Bebauungsplan der Stadt St. Pölten), Zl V/5/26/22-001.
Die NÖ BO 2014 regelt, dass die Errichtung von Photovoltaikanlagen an Fassaden und Dächern von Gebäuden, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, zum Schutz des Ortsbildes der Baubehörde schriftlich anzuzeigen ist. §56 NÖ BO 2014 sieht den Schutz des Ortsbildes vor und bestimmt, dass Änderungen an Bauwerken, die einer Anzeigepflicht unterliegen, – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten sind, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden.
Das NÖ ROG 2014 legt den Inhalt des Bebauungsplanes fest und bestimmt in seinem §30 Abs2, dass im Bebauungsplan Schutzzonen für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltungswürdigen Baubestand, sonstige erhaltungswürdige Altortgebiete und die harmonische Gestaltung der Bauwerke in Ortsbereichen festgelegt werden dürfen.
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Pölten legte im Bebauungsplan St. Pölten Schutzzonen fest, mit dem Ziel, deren Charakteristik und Erscheinungsbild zu erhalten. Die im Bebauungsplan St. Pölten enthaltenen Bestimmungen finden gemäß seinem §15.2 lita "auf 4 Kategorien von Schutzzonen Anwendung und regeln ausschließlich bauliche Maßnahmen an vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Gebäuden bzw Gebäudeteilen". Konkret wird für die Anbringung von Photovoltaikanlagen die Anzeigepflicht vorgeschrieben und festgelegt, dass sie "nur dann errichtet werden [dürfen], wenn dafür aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbare Flächen zur Verfügung stehen". Von diesem Verbot der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf aus dem öffentlichen Raum einsehbaren Flächen in Schutzzonen "kann nur bei Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ('Gestaltungsbeirat') abgewichen werden".
Die NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Errichtung von Photovoltaikanlagen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, im Hinblick auf das Ortsbild der Baubehörde anzuzeigen ist. Weder aus dem NÖ ROG 2014 noch der NÖ BO 2014 lässt sich jedoch ableiten, dass dafür zwingend die Freigabe eines fachlich qualifizierten Gremiums notwendig ist. Der Bebauungsplan St. Pölten sieht jedoch in §15.2 Abs1 litb iVm §15.3 Abs1 litf für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf aus dem öffentlichen Raum einsehbaren Dächern in Schutzzonen die Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ("Gestaltungsbeirat") als notwendig an. Da sich eine derartige Voraussetzung für Photovoltaikanlagen aber nicht aus den gesetzlichen Grundlagen des Bebauungsplanes ergibt, ist diese Regelung, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 7/3, EZ802, KG 19544 St. Pölten bezieht, schon deshalb gesetzwidrig.
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