Aufhebung der GeschwindigkeitsbeschränkungsV einer Tiroler Bezirkshauptmannschaft mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; keine Anbringung eines der StVO 1960 entsprechenden Vorschriftszeichens samt Zusatztafel bei einer in den verkehrsbeschränkten Streckenabschnitt einmündenden Straße
Gesetzwidrigkeit der Verordnung der BH Lienz vom 15.09.2016, ZLZ-VK-STVO-283/3-2016, betreffend die B107, Großglocknerstraße.
Die Kundmachung einer Verkehrsbeschränkung auf einer in den verkehrsbeschränkten Streckenabschnitt einmündenden Straße hat gemäß dem klaren Wortlaut des §51 Abs5 StVO 1960 durch Anbringung eines Vorschriftszeichens, das die jeweilige Verkehrsbeschränkung anzeigt, sowie durch Anbringung einer Zusatztafel mit Pfeilen, die anzeigen, für welche Fahrtrichtung die jeweilige Verkehrsbeschränkung gilt, zu erfolgen. Die bloße Anbringung einer Zusatztafel, auf der das (gemäß §51 Abs5 StVO 1960 separat anzubringende) Vorschriftszeichen in verkleinerter Form bildlich dargestellt ist, entspricht nicht dieser gesetzlichen Vorgabe.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden