Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO mangels Präjudizialität dieser Bestimmungen im Verfahren vor dem Bezirks- und Landesgericht
§524 Abs2 ZPO regelt die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer einstweiligen hemmenden Wirkung eines Rekurses "auf Antrag" und im angefochtenen zweiten Satz den Rechtsmittelausschluss bei bewilligter Hemmung. Da der Antragsteller im dem Parteiantrag zugrunde liegenden Klageverfahren keinen Antrag gemäß §524 Abs2 ZPO gestellt hat, haben weder das BG Feldkirch noch das LG Feldkirch die angefochtene Bestimmung anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden