Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung des PensionsanpassungsG 2026 mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt
Nach Abweisung ihres Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde die Antragstellerin aufgefordert, den Antrag gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen. Da die Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
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