Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung des GlücksspielG betreffend den Spielerschutz wegen Anfechtung einer falschen Fassung der Norm
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge des §12a Abs3 GSpG idF BGBl I 73/2010.
Die Antragstellerin beantragt, die Wortfolge "mit Video Lotterie Terminals" in §12a Abs3 GSpG "in der Fassung BGBl I. Nr 73/2010" als verfassungswidrig aufzuheben. §12a Abs3 GSpG wurde jedoch mit BGBl I 112/2012 (im von der Antragstellerin angefochtenen ersten Satz) novelliert. Wie der VfGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, bedeutet die Novellierung eines Gesetzes gleichzeitig auch die Neuerlassung des alten – vom Novellentext nicht erfassten – Gesetzestextes. Die richtige Fassung des §12a Abs3 GSpG ist daher die im Ausgangsfall angewendete (geltende) Fassung BGBl I 112/2012.
Da die Antragstellerin die angefochtene Bestimmung nicht nur mit der falschen Kundmachungsfundstelle bezeichnet, sondern gleichzeitig auch in der falschen Fassung wörtlich wiedergegeben hat, liegt kein als offenkundiger Schreibfehler zu wertender Zitierfehler vor, sondern eine Anfechtung in der falschen Fassung.
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