Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des VertragsbedienstetenG 1948 betreffend die Festlegung von Stichtagsregelungen für Vertragslehrpersonen
Dem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insoweit Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Das Vorbringen des Antrags lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten vor diesem Hintergrund als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in §37 Abs1 bis Abs3 und §90 Abs1 VBG für Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, die Anwendung des "Altrechts" vorsieht und für diese Personen keine Möglichkeit einer Optierung zum "Neurecht" einräumt.
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