Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden betreffend ein Verfahren auf Zuerkennung von internationalen Schutz an eine Staatsangehörige der Türkei mangels Anwesenheit der – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – schwangeren Beschwerdeführerin
Dem Schreiben eines Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe aus Juli 2025 lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in der 31. Schwangerschaftswoche befinde; aus seiner Sicht sollte sich die Beschwerdeführerin körperlich schonen und nicht am festgesetzten Verhandlungstermin in Linz teilnehmen. Im ärztlichen Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom Juli 2025 wird bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin im siebten Schwangerschaftsmonat befinde und an einer akuten Infektion der oberen Atemwege leide. Er kommt daraufhin zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht derzeit nicht zuzumuten sei, eine Reise nach Linz anzutreten oder an einer Verhandlung teilzunehmen; es seien eine körperliche Schonung sowie der Verzicht auf belastende Reisen dringend angeraten. Für den VfGH ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die erkennende Richterin ohne weiteres von einer Reise- und Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin am Tag der mündlichen Verhandlung ausging (die von ihr in der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses zitierte Google-Recherche vermag daran nichts zu ändern).
Dem dem BVwG vorgelegten Verwaltungsakt lässt sich überdies entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im April 2025 angegeben hat, schwanger zu sein und den errechneten Geburtstermin mit Oktober 2025 angab (das Kind wurde auch vor der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses im Oktober 2025 geboren). Zudem finden sich im Akt die Kopie ihres (bis auf ihren Namen unausgefüllten) Mutter-Kind-Passes sowie ein Ambulanzbefund der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe eines Klinikums aus März 2025, aus dem ebenfalls die damals bereits vorliegende Schwangerschaft hervorgeht. Im erstinstanzlichen Bescheid aus Mai 2025 wird auch folgerichtig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. Vor diesem Hintergrund bleibt unerfindlich, welche Art der Bescheinigung der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin für die erkennende Richterin des BVwG ausreichend gewesen wäre, die über diese Unterlagen und die beiden - von der Beschwerdeführerin dem BVwG vorgelegten - ärztlichen Schreiben (eines davon von einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe) hinausgeht.
Zudem bleibt die erkennende Richterin zu erklären schuldig, wie unter all den beschriebenen (gesundheitlichen, zeitlichen und örtlichen) Umständen eine zumindest dreistündige Fahrt "bequem in einem österreichischen Zug" stattfinden hätte sollen.
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