Aufhebung von Wort- und Zeichenfolgen einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling betreffend einen Baustellenbereich auf der A2 Südautobahn mangels Verordnung des Geltungsendes der Geschwindigkeitsbeschränkung
Gesetzwidrigkeit einer Wort- und Zeichenfolgen "a) A2 im Bereich von km 7,536 - km 11,769, RFB Wien und" sowie "3551_VKF_SOTRA-Platz_2022-06-21-Anhalte- und Kontrollfläche SOTRA," der Verordnung der BH Mödling vom 31.03.2022, idF vom 08.07.2022, ZMDS1-V-05876/123. Abweisung des Gerichtsantrags auf Aufhebung weiterer Vorschriften des Teiles a) der Verordnung der BH Mödling vom 31.03.2022, idF vom 08.07.2022, ZMDS1-V-05876/123. Zurückweisung des Antrags hinsichtlich Punkt I.3. der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.09.2010, ZBMVIT-138.002/0015-II/ST5/2010 mangels Darlegung von Bedenken.
Aus dem vorgelegten Verordnungsakt geht nicht hervor, dass der örtliche Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Anbringung des Vorschriftszeichens "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" gemäß §43 Abs1a StVO 1960 von einem Organ des Bauführers festgelegt wurde.
Selbst wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Grund des §52 lita Z10b letzter Satz StVO 1960 nicht durch ein Straßenverkehrszeichen aufzuheben gewesen wäre, weil an das Ende der baustellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.01.2006, ZBMVIT-138.002/0180-II/ST5/2005, anschließe, wäre dieser Umstand zufolge §43 Abs1a letzter Satz StVO 1960 in einem Aktenvermerk festzuhalten gewesen. Die Niederösterreichische Landesregierung hat jedoch nicht vorgebracht, dass ein solcher Aktenvermerk vorliege.
Aus der angefochtenen Verordnung selbst ergibt sich ein Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung für den Baustellenbereich mit der ab Straßenkilometer 5,173 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung schon deshalb nicht, weil der in der Verordnung in Bezug genommene Verkehrsführungsplan für den Baustellenbereich bereits bei Straßenkilometer 5,6 und damit 427 Meter vor dem Geltungsbeginn der Verordnung des Bundesministers endet.
Das Argument der Niederösterreichischen Landesregierung, dass sich der örtliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung aus dem straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid vom 08.07.2022 ergebe, verfängt schon deshalb nicht, weil dieser Bescheid mangels Verweisung keinen Bestandteil der angefochtenen Verordnung bildet. Im Übrigen findet sich auch im Bewilligungsbescheid keine Angabe zum Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung.
Da somit ein Geltungsende der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht verordnet wurde, wird die Verordnung den – im Lichte des Determinierungsgebotes gemäß Art18 Abs1 B‑VG gebotenen – Anforderungen des §43 Abs1a StVO 1960 nicht gerecht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden