Rückverweise
Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm betreffend den Entzug von Reisepässen auf Grund Führung des Familiennamens "Prinz ***"; Herstellung der demokratischen Gleichheit gewichtiger als das individuelle Interesse auf Führung des Familiennamens mit der adeligen Standesbezeichnung "Prinz"
In den vorliegenden Fällen wurden Reisedokumente lautend auf den Familiennamen "Prinz ***" dem Beschwerdeführer entzogen bzw nicht ausgestellt. Wie das LVwG Steiermark ausführt, weist der Namensbestandteil "Prinz" in den vorliegenden Fällen einen tatsächlichen Adelsbezug auf. Die vorliegenden Fälle unterscheiden sich damit von EGMR 17.01.2023, 19.475/20 ua, Künsberg Sarre. Gegenstand dieses Verfahrens war nicht eine Adelsbezeichnung, sondern ein selbst gewählter und selbst gebildeter Name(nsbestandteil) der Beschwerdeführer, mag dieser auch mit einer Adelsbezeichnung gleichlautend sein. Dass dieser Unterschied – aus dem Blickwinkel des Art8 EMRK – wesentlich ist, wird in der Entscheidung Künsberg Sarre ausdrücklich hervorgehoben.
Dies entspricht der Spruchpraxis des EGMR, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art8 EMRK erfasst sind. Daher macht es auch einen wesentlichen Unterschied, ob eine namensrechtliche staatliche Entscheidung dazu führt, dass der Betroffenen im Unterschied zu ihrem Ehemann eine bestimmte Gestaltung des grundsätzlich gemeinsamen Familiennamens verwehrt wird, oder ob das verfassungsrechtliche Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes, eine Adelsbezeichnung wie hier "Prinz" zu führen, als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Prinzips demokratischer Gleichheit der Herstellung dieser Gleichheit und damit den Rechten aller Staatsbürger dient.
Wie der VfGH eine vergleichbare Konstellation wie im Fall Künsberg Sarre im Hinblick auf die von ihm anzuwendenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beurteilen hat und wie dabei den Anforderungen, die der EGMR im Fall Künsberg Sarre auf Grund von Art8 EMRK an derartige Konstellationen anlegt, Rechnung zu tragen ist, ist in den vorliegenden Verfahren über die Entziehung von auf einen Familiennamen unter Beisetzung der (einen tatsächlichen Adelsbezug aufweisenden) Adelsbezeichnung "Prinz" lautenden Reisepässen bzw über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines auf einen Familiennamen unter Einschluss einer solchen Adelsbezeichnung lautenden Personalausweises nicht zu erörtern.
Im Übrigen hat das LVwG Steiermark zutreffend dargelegt, dass – selbst wenn man die vom EGMR im Fall Künsberg Sarre für die dort zu entscheidende Fallkonstellation aus Art8 EMRK abgeleiteten Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit in den vorliegenden Fällen heranziehen wollte – die mit der Gründung der Republik einhergehende Zielsetzung der Herstellung und Sichtbarmachung demokratischer Gleichheit das individuelle Interesse des Beschwerdeführers, in österreichischen Reisedokumenten seinen Familiennamen nach dem Recht dieser Republik mit einer ehemals adeligen Standesbezeichnung "Prinz" zu führen, jedenfalls überwiegt.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine ehemals adelige Standesbezeichnung "Prinz" zulässig sei, weil diese nicht in §2 der zur Ausführung des Adelsaufhebungsgesetzes erlassenen Vollzugsanweisung explizit aufgezählt ist, ist er (ebenso) auf VfSlg 17.060/2003 zu verweisen.
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