Aufhebung einer Halte- und Parkverbotsverordnung der Landeshauptstadt Salzburg mangels Durchführung eines (neuen) Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens oder – nach Auseinandersetzung mit zwischenzeitig erfolgten Änderungen – Bezugnahme auf das vorangegangene Verfahren betreffend die Erlassung einer Ladezone
Gesetzwidrigkeit des Punktes 2. der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.07.2013, Z05/04/56482/2010/010, samt dem zum Bestandteil erklärten Verordnungsplan.
§43 Abs1 litc StVO 1960 schränkt die Möglichkeit der Erlassung einer Ladezone auf das unbedingt notwendige Ausmaß ein und sieht primär die Errichtung eines Parkverbotes und nur für den Fall, dass damit die Zweckerreichung nicht sichergestellt werden kann, auch – subsidiär – eines Halteverbotes vor. Vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 sind grundsätzlich Ermittlungsverfahren zu führen und Anhörungsrechte gemäß §94f StVO 1960 – als wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens – wahrzunehmen; dies gilt auch vor Abänderung oder Aufhebung einer Verordnung. Der verordnungserlassenden Behörde ist es verwehrt, diese Interessenartikulation im Hinblick auf früher und in einem anderen (wenn auch ähnlichen) Zusammenhang abgegebene Äußerungen der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen gleichsam zu antizipieren. Selbst bei Aufhebung einer straßenpolizeilichen Verordnung und ihrer darauffolgenden unveränderten Neuerlassung ist es nämlich möglich, dass auf Grund der Erfahrung, welche die Mitglieder einer gesetzlichen Interessenvertretung mit einer derartigen Verordnung gemacht haben, von der gesetzlichen Interessenvertretung im Zuge der Neuerlassung ein von ihrer früheren Stellungnahme abweichender Standpunkt vertreten wird.
Zwar mag es zutreffen, dass Ermittlungstätigkeiten und Anhörungen im Zuge der erstmaligen Verordnungserlassung durchgeführt wurden und auch entsprechend im Vorverordnungsakt dokumentiert sind, jedoch wurde mit 18.07.2013 eine neue Verordnung (Z05/04/56482/2010/010) erlassen, die weder auf die Ermittlungen im ursprünglichen Verfahren Bezug nimmt noch sich auf eigene Ermittlungstätigkeiten stützt. Selbst unter der Annahme, dass eine ausreichende Erforderlichkeitsprüfung der Ladezone vor Erlassung der Verordnung vom 13.9.2011, Z05/04/56482/2010/002, stattgefunden hat, können die Ergebnisse dieser Prüfung nicht ohne weiteres – ohne Auseinandersetzung mit zwischenzeitig allenfalls erfolgten Änderungen – auch für die mehr als zwei Jahre danach erfolgte Neuerlassung der Verordnung herangezogen werden.
Vor Erlassung der angefochtenen Verordnung hätte daher ein Anhörungs- und Ermittlungsverfahren iSd §43 Abs1 litc StVO 1960 iVm §94f Abs1 StVO 1960 durchgeführt werden müssen, aus dem sich zum einen das (weiterhin bestehende) überwiegende Interesse an der Ladezone gegenüber dem Interesse der Verkehrsteilnehmer an der ungehinderten Benützung der Verkehrswege ergibt und zum anderen, als Teil des Ermittlungsverfahrens, die Anhörungsrechte nach §94f Abs1 StVO 1960 gewahrt werden.
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