Zurückweisung eines selbstverfassten Individualantrags mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt
Der VfGH forderte den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG die "Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, wodurch Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, G. Bl. Nr. 543/1939, erlassen werden" als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben, innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder allenfalls innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter zu beantragen. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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