Ablehnung der Behandlung eines Individualantrages auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung des Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 2014 betreffend die Pflicht zur Einholung von mindestens drei Angeboten vor Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen Ausgaben von über € 800,- verbunden sind
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §42 Abs1 zweiter und dritter Satz HSG 2014 idF BGBl I 80/2025 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Lichte der Erläuterungen hat der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Betragsgrenze in §42 Abs1 zweiter Satz HSG 2014 seinen Gestaltungsspielraum auch nicht überschritten. Im Hinblick auf die Regelung der Zuständigkeit der Organe der Hochschülerschaft im HSG 2014 ist §42 Abs1 dritter Satz HSG 2014, die Anwendbarkeit des Gleichheitsgrundsatzes unterstellt, auch nicht in unsachlicher Weise unbestimmt.
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