Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis mangels Legitimation auf Grund Fehlens eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung
Der Beschwerdeführer hat keinen rechtzeitigen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG gestellt. Damit liegt die in §82 Abs3b VfGG geregelte Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B‑VG nicht vor.
Zweck des §82 Abs3b letzter Satz VfGG iVm §29 Abs4 VwGVG ist es, für den Fall einer Beschwerde gemäß Art144 B‑VG durch fristgerechten Antrag gemäß §29 Abs2a VwGVG jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses sicherzustellen. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht Wien (VGW) im konkreten Fall trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form gemäß §29 Abs5 VwGVG das Erkenntnis gemäß §29 Abs4 VwGVG schriftlich ausgefertigt hat, reicht für die Erfüllung der Prozessvoraussetzung gemäß §82 Abs3b VfGG daher nicht aus.
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