Rückverweise
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Syrien mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage und der Versorgungsmöglichkeit in der Herkunftsregion
Der Feststellung des BVwG, die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei besser als in anderen Gebieten und insgesamt ausreichend, widersprechen die vom BVwG dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationen (BFA-Staatendokumentation und EUAA, März und Juli 2025). So zählt das Gouvernement Deir ez-Zor nach diesen Berichten zu den Regionen mit den meisten Sicherheitsvorfällen und mit der stärksten Verminung. Die Situation sei "hochgradig instabil" und das Risiko aktiver Konflikte "größer als anderswo"; die Region sei Angriffen des IS ausgesetzt. Diese Informationen lässt das BVwG in seiner Begründung unberücksichtigt.
Nicht mit dem konkreten Sachverhalt in Einklang zu bringen ist zudem der Vorhalt des BVwG, der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert vorgebracht, dass seine in der Herkunftsregion lebende Kernfamilie aktuell von Eingriffen in die persönliche Sicherheit oder von Menschenrechtsverletzungen betroffen sei. Wie sich aus den Akten und den Feststellungen des Gerichtes selbst ergibt, lebt seine Familie nicht mehr in der Herkunftsregion, sondern in der Türkei, im Libanon und in Deutschland. Die Beweiswürdigung des BVwG geht insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
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