Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend einen minderjährigen syrischen Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit Länderberichten zum Fluchtvorbringen der Kinderrektrutierung und der individuellen Situation
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefahr der Kinderrekrutierung beschränkt sich das BVwG auf die Feststellung, dass die Rekrutierung auf Grund der Anzahl der dokumentierten Fälle nicht maßgeblich wahrscheinlich sei und auch der jüngste Anstieg der Fälle in absehbarer Zeit nichts daran ändere. Demgegenüber ist dem EUAA-Bericht Interim Country Guidance: Syria vom Juni 2025 zu entnehmen, dass die Kinder betreffende Verfolgung durch zB die SNA und die SDF auch nach Umsturz des Assad-Regimes weiter aufrecht bleibe. Dem EUAA-Bericht Syria: Country Focus vom Juli 2025 ist zu entnehmen, dass im Juni 2025 weiterhin Kinder für den Transfer in Ausbildungslager der SDF angehalten würden und ein "pattern of forced child recruitment" erkennbar sei. Etwa 69 % der minderjährig Rekrutierten seien zum Rekrutierungszeitpunkt unter 15 Jahre alt.
Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Beschwerde an das BVwG als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf seine besonders prekäre Lage hingewiesen, etwa weil die Kernfamilie nicht mehr in Syrien lebe und der Herkunftsort in einem zwischen SNA und SDF umkämpften Gebiet liege. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der 13-jährige Beschwerdeführer auf Grund seiner individuellen Situation ein erhöhtes Risikoprofil aufweist und daher im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Kinderrekrutierung bedroht ist, findet dennoch nicht statt.
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