Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Versorgungslage
In Anbetracht der vom BVwG festgestellten Versorgungsunsicherheit hat es konkrete Feststellungen zur persönlichen Versorgungslage – und in diesem Zusammenhang auch zur finanziellen Absicherung des Beschwerdeführers – zu treffen. Vor dem Hintergrund der Rspr des VfGH genügt es nicht, die Feststellungen auf bloße Mutmaßungen zu stützen. Indem das BVwG ohne weitere Ermittlungen davon ausgeht, dass die in Österreich lebende Schwester den Beschwerdeführer hinreichend finanziell unterstützen könne, der Beschwerdeführer in Afghanistan über nicht näher konkretisierte familiäre Kontakte verfüge und ihm eine nicht näher konkretisierte Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehe, hat es den Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
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