Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Zurückweisung eines Antrags einer Pflegeeinrichtung auf Auszahlung eines aus einem Pensionsanspruch resultierenden Einkommensteuerguthabens eines verstorbenen Pfleglings zur Deckung der Kosten der stationären Pflege; keine Auseinandersetzung mit den Rechtswirkungen der Legalzession im Hinblick auf den Übergang des Steuerguthabens auf die beschwerdeführende Partei
Die verstorbene Pensionistin befand sich bis zu ihrem Tod im September 2020 in stationärer Pflege in einer von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Einrichtung. Die Kosten des Aufenthaltes wurden im Zeitraum von Jänner bis September 2020 zum Teil aus laufenden Pensionsbezügen der Verstorbenen bestritten, indem §324 Abs3 ASVG eine Legalzession für diese Ansprüche vorsieht. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes vom 22.02.2021 wurden die Nachlassaktiva in näher bezeichneter Höhe der Großnichte der Verstorbenen gegen Bezahlung bevorrechteter Forderungen an Zahlungs statt überlassen. In weiterer Folge beantragte die Großnichte der Verstorbenen für die Verstorbene für das Jahr 2020 die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, die eine Gutschrift in Höhe von € 1.706,– ergab und am Abgabenkonto der Verstorbenen zu einem Guthaben in eben dieser Höhe führte. Hinsichtlich dieses Guthabens stellte das Verlassenschaftsgericht mit Bezugnahme auf die Rsp des OGH fest, dass das Guthaben im Ausmaß der Legalzession des §324 Abs3 ASVG nicht in den Nachlass falle. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes vom 12.08.2022 wurde der Großnichte der Verstorbenen daher lediglich ein Betrag iHv 20 % des Guthabens an Zahlungs statt überlassen. Der Restbetrag erliegt nach den Feststellungen des BFG weiterhin als Guthaben am Abgabenkonto der Verstorbenen.
§239 Abs1 BAO bestimmt, dass die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen kann. Die Rückzahlung von Amts wegen liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, nicht jedoch jene auf Antrag. Zur Antragstellung auf Rückzahlung berechtigt ist der Abgabepflichtige, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet. Ein Rückzahlungsanspruch kann Gegenstand einer Zession sein. Nach der Rsp des VwGH umfasst die Legalzession nach §324 Abs3 ASVG auch ein die Pensionsansprüche betreffendes Steuerguthaben.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass das BFG den Anspruch der beschwerdeführenden Partei mit Hinweis auf die Antragslegitimation des Abgabepflichtigen ausschließt und vermeint, es könne dahinstehen, ob das Guthaben Gegenstand einer Legalzession gemäß §324 Abs3 ASVG sei. Damit verkennt das BFG, dass die Entscheidung über einen Anspruch der beschwerdeführenden Partei in Anbetracht der gegebenen Rechtslage und der zu §324 Abs3 ASVG ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr die Klärung der Frage voraussetzt, ob und in welchem Umfang der aus der Arbeitnehmerveranlagung von Pensionsansprüchen resultierende Steuerbetrag im Wege der Legalzession auf die beschwerdeführende Partei übergegangen ist. Ist diese Frage zu bejahen, ist es jedenfalls denkunmöglich, hinsichtlich dieses Betrages die beschwerdeführende Partei auf die Antragslegitimation des Abgabepflichtigen zu verweisen.
Indem das BFG unter Außerachtlassung der stRsp des VwGH und des OGH eine Auseinandersetzung mit der Frage nach den Rechtswirkungen der Legalzession nach §324 Abs3 ASVG unterlassen hat, hat es die Rechtslage grob verkannt.
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