Rückverweise
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend den Antrag einer transidenten Person auf Streichung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister; verfassungskonforme Interpretation der Verfahrensbestimmungen des PersonenstandsG 2013 betreffend die Änderung bzw Berichtigung von Einträgen im Zentralen Personenstandsregister; Schutz der individuellen Geschlechtsidentität auch für Menschen mit Transidentität; kein Zwang transidenter Personen zur Angabe ihres Geschlechts im Sinne der binären Kategorien männlich oder weiblich durch personenstandsrechtliche Regelungen
Keine Pflicht transidenter Personen zur Deklaration ihres Geschlechts gemäß Art8 EMRK:
Art8 EMRK gewährleistet (auch) transidenten Personen grundsätzlich das Recht, dass das Personenstandsrecht ihre individuelle Geschlechtsidentität respektiert, und dementsprechend auch das Recht, dass transidente Personen ihr Geschlecht nicht kategorisieren, also insbesondere keine binäre Geschlechtszuordnung hinnehmen müssen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe einer, ihrer geschlechtlichen Identität widersprechenden Bezeichnung des Geschlechts von transidenten Personen im ZPR stellt eine fremdbestimmte staatliche Geschlechtszuschreibung und damit einen Eingriff in das durch Art8 Abs1 EMRK geschützte Recht dieser Personen auf individuelle Geschlechtsidentität dar. Eine solche Verpflichtung darf der Gesetzgeber nur unter der Voraussetzung des Art8 Abs2 EMRK vorsehen, wonach Eingriffe in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft sind, insoweit diese gesetzlich vorgesehen sind und Maßnahmen darstellen, die zur Erreichung eines legitimen Ziels geeignet und verhältnismäßig sind.
Wie in VfSlg 20.258/2018 festgehalten, ist der Gesetzgeber in der Gestaltung der staatlichen Personenstandsregister grundsätzlich dahingehend frei, dass keine Verfassungsbestimmung die Aufnahme eines Hinweises auf das Geschlecht gebietet. Ordnet der Gesetzgeber aber an, dass Personenstandsregister das Geschlecht ausweisen, hat er dabei die Anforderungen aus Art8 EMRK zur Wahrung der individuellen Geschlechtsidentität zu beachten und sicherzustellen.
Der Wahrung dieser Rechte kommt deswegen besonderes Gewicht zu, weil eine Pflicht zur Zuordnung zu einem Geschlecht einen zentralen und sensiblen Aspekt des privaten Lebens berührt und (öffentlich) sichtbar macht. Zwar fungiert das Personenstandsrecht insbesondere auch als Anknüpfungspunkt für eine Reihe von Regelungen in anderen Rechtsbereichen. Unbeschadet dieser dienenden Funktion ist es aber dem Personenstand eigen, selbst identitätsstiftend zu wirken.
Nun bestehen an einer Rechtssicherheit generierenden Stabilität, Konsistenz und Verlässlichkeit staatlicher Personenstandsregister öffentliche Ordnungsinteressen genauso wie an der Identifikations- und Zuordnungsfunktion des Geschlechts in seiner Eigenschaft als Personenstandsdatum. Unbestritten darf der Gesetzgeber daher auf das Geschlecht grundsätzlich als für den Personenstand relevantes Datum abstellen.
Eine Verpflichtung zu einem und eine starre Beschränkung auf einen binären Geschlechtseintrag kann jedoch den Anforderungen des Art8 Abs2 EMRK an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht werden. Es ist kein Grund von entsprechendem Gewicht zu erkennen, der eine solche Beschränkung des durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechts auf individuelle Geschlechtsidentität rechtfertigt. Ebensowenig ersichtlich ist, dass es nicht in einer die Funktion öffentlicher Personenstandsregister wahrenden Art und Weise möglich sein soll, den dargestellten Anforderungen aus Art8 Abs1 EMRK Rechnung zu tragen. Selbst wenn entsprechende Änderungen im Personenstandsrecht auch Auswirkungen auf andere Bereiche der Rechtsordnung haben und dort Anpassungsbedarf auslösen können, lösen diese allfälligen Anpassungen keine derartigen Schwierigkeiten aus, die im Interesse der öffentlichen Ordnung die Interessen der betroffenen Menschen auf Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität und auf eine gesetzliche Ausgestaltung, die diese auch entsprechend ermöglicht und schützt, überwiegen. Ob im Zusammenhang mit einzelnen materienspezifischen Regelungen, die am Geschlecht im personenstandsrechtlichen Sinn anknüpfen, Einschränkungen der durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechte iSd Abs2 dieser Verfassungsbestimmung notwendig in einer demokratischen Gesellschaft sind, ist für die jeweilige gesetzliche Regelung zu beurteilen.
Angesichts des (auch) für Menschen mit Transidentität gewährleisteten Schutzes ihrer individuellen Geschlechtsidentität sind vor dem Hintergrund der Rsp des EGMR die in VfSlg 20.258/2018 aus Anlass einer Fallkonstellation der Intersexualität getroffenen Ausführungen auch auf die Fallkonstellation der Transidentität zu übertragen. Eine personenstandsrechtliche Regelung, die Menschen mit Transidentität dazu zwingen würde, sich entsprechend ihrer genetisch und/oder anatomisch bzw hormonell eindeutigen Geschlechtszuweisung im Personenstandsrecht, insbesondere im ZPR als "männlich" oder "weiblich" zu deklarieren, stünde mit den Anforderungen des Art8 EMRK nicht im Einklang.
Kein Zwang transidenter Personen zur Angabe ihres Geschlechts auf Grundlage der einschlägigen personenstandsrechtlichen Regelungen:
Das PStG 2013 sieht Verfahren dafür vor, eine Eintragung zu berichtigen oder zu ändern, und ermöglicht des Weiteren, unbeschadet der Pflicht zur Eintragung der zu erfassenden Personenstandsfälle auch, eine Eintragung erforderlichenfalls (zunächst) unvollständig vorzunehmen und eine unvollständige Eintragung (später) nach Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes zu ergänzen.
Diese Eintragungs-, Änderungs-, Ergänzungs- und Berichtigungsverfahren beinhalten hinreichend flexible Verfahrensvorschriften, die sich verfassungskonform dahingehend interpretieren lassen, dass es transidenten Personen möglich ist, ihr Geschlecht aus legitimen Gründen nicht anzugeben (anders VwGH 05.12.2024, Ro 2023/01/0008, im ersten Rechtsgang). Die Personenstandsbehörde hat im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob ein Fall der Transidentität vorliegt und die antragstellende Person daher im Hinblick auf Art8 EMRK aus einem legitimen Grund beantragen kann, ihr Geschlecht nicht angeben zu müssen und einen bestehenden binären Geschlechtseintrag diesbezüglich zu ändern oder zu berichtigen.
Das von der Personenstandsbehörde durchzuführende Ermittlungsverfahren folgt den gesetzlichen Bestimmungen. Dabei hat die Personenstandsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zu beurteilen, ob bei einer Person, die zum Ausdruck ihrer Geschlechtsidentität eine Anpassung oder Streichung des sie betreffenden Geschlechtseintrages im ZPR begehrt, auf Grund einer ernsthaften Nichtübereinstimmung zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht eine entsprechende Geschlechtsinkongruenz besteht. Verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dabei ermöglichen, fachliche Expertise einzuholen und zu berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art8 EMRK.
Dass Art8 EMRK auch transidenten Personen das Recht gewährleistet, ihre Geschlechtsidentität durch adäquate Bezeichnungen (etwa "nicht-binär") personenstandsrechtlich zum Ausdruck zu bringen muss hier nicht abschließend beantwortet werden. Ebensowenig ist näher zu erörtern, ob der Gesetzgeber im Rahmen des Art8 EMRK eine (angemessene) Kategorisierung vorgeben dürfte, die die Geschlechtsidentität von Personen mit einer Geschlechtsinkongruenz zum Ausdruck bringt.
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