Verletzung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums betreffend die Kostenvorschreibung an den Verwalter kollektiver Portfolios für die Wertpapieraufsicht nach dem FinanzmarktaufsichtsbehördenG und der FMA-Kostenverordnung 2016; denkunmögliche Auslegung durch das BVwG mangels Eingehens auf das substaniierte Beschwerdevorbringen zu offenkundigen und gravierenden Änderungen bei den Kosten der Wertpapieraufsicht
Nach Auffassung des BVwG kann die Frage der Höhe der Aufsichtskosten der FMA nicht Gegenstand einer Beschwerde eines Kostenpflichtigen nach §19 FMABG iVm FMA-KVO 2016 sein, weswegen das BVwG darauf überhaupt nicht einging. Gegenstand einer Beschwerde könne die Aufteilung der Kosten zwischen den dem jeweiligen Subrechnungskreis zugeordneten Kostenpflichtigen sein. Ob die Gebarung der FMA und der Ausweis von Kosten der FMA und die Zuordnung von Kosten der FMA zu einem Rechnungskreis im Jahresabschluss der FMA sowie die Zuordnung von Kosten der FMA zu einem Subrechnungskreis eines Rechnungskreises der Höhe nach gerechtfertigt sind, unterliegt nach Auffassung des BVwG ausschließlich der Kontrolle des Rechnungshofes.
Das rechtsstaatliche Prinzip in seiner einfachverfassungsrechtlichen Prägung (dazu zB VfSlg 20.697/2024) verlangt, dass die im Gesetz festgelegten Grundlagen für einen Bescheid oder eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung für die davon betroffene Partei und die (Rechtsmittel-)Gerichte, welche über die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Verwaltungsbehörde zu entscheiden haben, in jede Richtung überprüfbar sind.
Dem BVwG ist zuzustimmen, dass im Grundsatz die Kosten der FMA als unabhängiger Aufsichtsbehörde nicht durch ein der Aufsicht der FMA unterworfenes Unternehmen und/oder ein Verwaltungsgericht überprüfbar sein sollen. Die Angemessenheit der Aufsichtskosten der FMA und deren Zuordnung zu den Rechnungskreisen 1 bis 4 wird durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft. Die Zuordnung der Aufsichtskosten der FMA zu den Rechnungskreisen für das jeweilige Geschäftsjahr wird auf der Homepage der FMA veröffentlicht.
Wenn es nun bei der Kostenvorschreibung gegenüber der beschwerdeführenden Partei um die – nicht von der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer umfasste – Zuordnung der Aufsichtskosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 (Wertpapieraufsicht) geht, muss die FMA im Falle eines substantiierten Vorbringens begründet darlegen, wie die Zuordnung der Kosten innerhalb des Rechnungskreises 3 zum Subrechnungskreis 6 erfolgt ist.
Da das BVwG die von der beschwerdeführenden Partei monierte Prüfung der Höhe der dem Subrechnungskreis 6 des Rechnungskreises 3 zugeordneten Aufsichtskosten der FMA für das Geschäftsjahr 2023, welche die Grundlage für die gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangene Kostenvorschreibung darstellen, trotz substantiierten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei (Behauptung einer offenkundigen und gravierenden Änderung der Aufsichtskosten gegenüber dem Vorjahr 2022) überhaupt nicht vorgenommen hat, hat sie dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (insbesondere dem §19 FMABG) und der FMA-Kostenverordnung 2016 einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt.
(Vgl E2537/2025, E2538/2025, E2539/2025, E2540/2025, E2541/2025, E2962/2025, E2963/2025 und E2964/2025, alle E v 17.12.2025).
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