Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus an einen minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen; Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung bzw Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens angesichts des geringen Alters des Beschwerdeführers
Die Argumentation des BVwG, die abweichenden Angaben des Beschwerdeführers zur Tötung seiner Familie (vor den griechischen Behörden) bzw zur Verschleppung seiner Familie (vor dem BFA) seien nicht als bloße Ungenauigkeit, sondern als massiver Widerspruch anzusehen, der für den Beschwerdeführer auch im Alter von 13 Jahren erfassbar sein hätte müssen, lässt nicht erkennen, dass das BVwG das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anhand des für Minderjährige geltenden Maßstabes beurteilt hat. Gerade dieser Widerspruch wäre im Lichte des geringen Alters des Beschwerdeführers v.a. im Zeitpunkt des Verfahrens vor den griechischen Behörden klärungsbedürftig gewesen. In der vorliegenden Konstellation wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen, um sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu verschaffen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden