Rückverweise
Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GelegenheitsverkehrsG und der Wr TaxitarifV betreffend die unterschiedlichen Tarife für im Wege von Kommunikationsdiensten bestellte Taxis gegenüber dem "street-hail"-Markt; Festlegung von Fixpreisen und eines Rabattverbots bei der Aufnahme von Fahrgästen auf der Straße oder am Standplatz im Hinblick auf Transparenz und Konsumentenschutz sachlich begründet; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die unterschiedliche Tarifregelung innerhalb eines Gewerbes auf Grund der Möglichkeit der Nutzung von Kommunikationsdiensten zur Erlangung flexiblerer Preisgestaltung; kein Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums auf Grund der Ordnungsfunktion der Festlegung von Mindest- und Höchstentgelten für im Wege des Kommunikationsdienstes bestellte Taxis
Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §14 Abs1, 1a, 1b, 1c, 4, 5 und 6 GelverkG idF BGBl I 13/2021 sowie des §15 Abs1 Z4 GelverkG idF BGBl I 18/2022 und der Wr TaxitarifV idF ABl 22/2023; Zurückweisung des Antrags, soweit er sich gegen §14 Abs2 und 3 GelverkG idF BGBl I 13/2021 richtet.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch §14 GelverkG:
Durch die Vorbestellung eines Taxis mittels App-Plattformen, Telefon oder Taxifunkzentralen ist die Transparenz der für die jeweilige Fahrt zu erwartenden Kosten sichergestellt, weil der Kunde noch vor Vertragsabschluss einen verbindlichen Preis erfährt und anschließend allenfalls auch Preisvergleiche anstellen kann. Durch die Festlegung eines Preisbandes in §8 Abs1 Wr Taxitarif ist überdies auch gewährleistet, dass der Preis für die Fahrt auf einer nachvollziehbaren Berechnung beruht. Insofern ist es auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber – vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung und der damit einhergehenden Möglichkeiten der Abwicklung von Bestellvorgängen auch im elektronischen Weg – im Hinblick auf Transparenz und Konsumentenschutz ein Preisband bei Bestellungen im Weg des Kommunikationsdienstes als ausreichend erachtet. Gleiches gilt auch für die Möglichkeit, eine im Weg des Kommunikationsdienstes bestellte Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis anzubieten, wenn die Fahrt mit anderen Fahrgästen geteilt wird und die in der Tarifverordnung festgelegten Mindestentgelte nicht unterschritten werden.
Der Gesetzgeber hat insofern durch die angefochtenen Bestimmungen im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und im Wiener Taxitarif verbindliche Tarife und somit Fixpreise sowie ein damit einhergehendes Rabattverbot (§14 Abs4 GelverkG) nur mehr für solche Fahrten festgeschrieben, bei denen dies im Hinblick auf Transparenz und Konsumentenschutz sachlich begründet ist.
Anders als die Antragsteller vermeinen, differenzieren der Gesetz- und der Verordnungsgeber mit der angefochtenen Tarifregelung auch nicht in unsachlicher Weise innerhalb eines Gewerbes, vielmehr steht die Nutzung geeigneter Kommunikationsinfrastruktur und damit die Möglichkeit der flexibleren Preisgestaltung sämtlichen Anbietern im Rahmen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi offen. Die Bestellung einer Fahrt "im Weg eines Kommunikationsdienstes" umfasst dabei auch die Bestellung über Telefon oder Internet. Dass die – fakultative – Teilnahme an bestehenden Plattformen unter Umständen mit Kosten verbunden ist, macht die Regelung nicht unsachlich.
Kein Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums:
Ungeachtet der Frage, ob durch die Festlegung von Mindestpreisen für jene Taxis, die im Weg des Kommunikationsdienstes bestellt werden, überhaupt in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung der Antragsteller als Anbieter von Taxifahrten mit Aufnahme von Fahrgästen auf der Straße oder am Standplatz eingegriffen wird, teilt der VfGH die Bedenken der Antragsteller nicht. Zwar trifft es zu, dass der bloße Konkurrenzschutz kein öffentliches Interesse für Eingriffe in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung darstellt. Der Festlegung von Mindest- und Höchstentgelten (hier: Preisband) für Taxis, die im Weg des Kommunikationsdienstes bestellt werden, kommt jedoch vor dem Hintergrund der besonderen Gegebenheiten im Gelegenheitsverkehr als Teil des öffentlichen Nahverkehrs eine wichtige Ordnungsfunktion.
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