Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm betreffend die Abweisung eines Antrags eines Stiftungsvorstands auf Beschränkung der Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer; keine Unverhältnismäßigkeit der Meldung des Geburtsorts und der Wohnadresse an die Statistik Austria zur eindeutigen Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers sowie der Datensammlung aus zahlreichen Quellen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; keine Bedenken gegen die Erfassung des – auch keine Kontroll- und Einflussrechte innehabenden – Stifters, der Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie bestimmte Begünstigte als wirtschaftliche Eigentümer; kein Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an Geheimhaltung der – bereits im Firmenbuch ersichtlichen – Daten
Keine Bedenken gegen §2 Z3 lita sublitaa bis sublitcc, §5 Abs1 Z1 und Z3, §7, §8, §9, §10 und §10a WiEReG:
Nach stRsp des VfGH ist ein österreichisches Gesetz, mit dem eine unionsrechtliche Vorschrift ausgeführt und in österreichisches Recht umgesetzt wird, rechtlich doppelt bedingt: Der Gesetzgeber bleibt der Ausführung von Unionsrecht insoweit auch an verfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben durch diese nicht inhibiert wird. Der Gesetzgeber unterliegt in diesen Fällen sohin einer Bindung sowohl an das Unionsrecht als auch an das österreichische Verfassungsrecht.
Der VfGH geht im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben der maßgeblichen Fassung der Geldwäsche-RL für die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen davon aus, dass für den Gesetzgeber zumindest teilweise ein Spielraum besteht: Gemäß Art30 Abs5 Unterabs. 1 und 2 4. Geldwäsche-RL idF der 6. Geldwäsche-RL müssen Personen mit berechtigtem Interesse jedenfalls Zugang zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erhalten. Die Bestimmungen der Geldwäsche-RL enthalten aber keinen Mindestkatalog der Angaben, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Eigentümer im Register zu speichern sind. Ob die Übermittlung der Wohnadresse an die Registerbehörde bzw die Bekanntgabe dieses Datums an Verpflichtete (für Personen mit berechtigtem Interesse besteht kein Recht auf Einsicht in jenes Datum) verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, unterliegt somit der Prüfung des VfGH. Auch betreffend die Angaben über die Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und betreffend die Beauftragung der Bundesrechenzentrum GmbH und der Statistik Austria mit der Errichtung, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers besteht ein gesetzgeberischer Spielraum.
Die Wohnadresse eines wirtschaftlichen Eigentümers wird Personen mit berechtigtem Interesse gemäß §10 WiEReG nicht bekanntgegeben. Andererseits sieht bereits die Geldwäsche-RL vor, dass Personen mit einem berechtigten Interesse unter anderem mindestens Zugang zum Geburtsdatum des wirtschaftlichen Eigentümers erhalten.
Der VfGH kann nicht erkennen, dass durch die Meldung der gesetzlich vorgesehenen Informationen an die Statistik Austria als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der wirtschaftlichen Eigentümer unverhältnismäßig beschränkt werden. Die Meldung dieser Daten (Wohnadresse und Geburtsort) ist notwendig, um die eindeutige Identifizierung (zB bei gleichem Namen) der wirtschaftlichen Eigentümer zu gewährleisten. Jene Berufsgruppen, die bei der Kundenbeziehung den Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen, sollen durch die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß §9 WiEReG in das Register unterstützt werden. Insbesondere soll dadurch die "Know-Your-Customer"-Prüfung und die "Anti-Money-Laundering"-Prüfung der Verpflichteten leichter und schneller erfolgen können. Wurde eine Auskunftssperre gemäß §18 Abs2 MeldeG erwirkt, ist über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer auch nicht der Wohnsitz einsehbar. Der Auszug beschränkt sich diesfalls gemäß §9 Abs4 WiEReG auf die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet und den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §10 und §10a WiEReG ist darauf hinzuweisen, dass mit E v 07.10.2025, G62/2025, die Verfassungskonformität des §10 WiEReG idF BGBl I 97/2023 mit Ausnahme des Abs1 Z1 und §10a WiEReG idF BGBl I 97/2023 festgestellt wurde. Der VfGH begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschränkung des Einsichtsrechts nach §10 WiEReG auf die in Abs1 Z1 leg cit genannten Daten eine unverhältnismäßige Beschränkung von Art10 EMRK darstellte. Der Gesetzgeber schuf in §10 Abs1 Z1 WiEReG idF BGBl I 97/2023 keinen verhältnismäßigen Interessenausgleich zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Rechtsträger sowie ihrer wirtschaftlichen Eigentümer einerseits und dem Informationsanspruch der durch Art10 EMRK geschützten Personengruppe andererseits. Dementsprechend kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Einsichtsrecht für Personen mit berechtigtem Interesse gemäß §10 WiEReG idF BGBl I 97/2023 zu weitreichend sei, vor dem Hintergrund des genannten Erkenntnisses nicht beigetreten werden.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Kumulierung von Datensammlungen aus zahlreichen Quellen gemäß §7 und §8 WiEReG, darunter aus dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Melderegister und dem Stiftungs- und Fondsregister sei verfassungswidrig, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese hohe Datenqualität erforderlich ist, damit die Ziele der Registerführung, nämlich die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, erreicht werden können.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch §2 Z3 lita sublitaa bis sublitcc WiEReG iVm §5 Abs1 Z3 WiEReG:
Stifter und Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden unabhängig von ihren tatsächlichen Einflussmöglichkeiten ex lege als wirtschaftliche Eigentümer der Privatstiftung behandelt. Die Begünstigtenstellung kann sich durch die Bezeichnung in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde, durch die Feststellung durch eine vom Stifter dazu berufene Stelle oder durch die Feststellung durch den Stiftungsvorstand ergeben. Darüber hinaus ist ein Begünstigtenkreis zu melden, wenn die Personen, die Zuwendungen erhalten sollen, abstrakt umschrieben sind oder sich aus dem Zweck der Stiftung ergeben und die betroffenen Personen erst durch die Feststellung durch eine vom Stifter dazu berufenen Stelle eine Begünstigtenstellung erlangen. Sofern Personen aus dem Begünstigtenkreis nur einmalige Zuwendungen der Privatstiftung erhalten, deren Wert € 2.000,– in einem Kalenderjahr übersteigt, gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte.
Dem Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er davon ausgeht, dass der Stifter auf Grund seiner Gründungs- und Widmungsentscheidung selbst dann als wirtschaftlicher Eigentümer erfasst wird, wenn ihm keine tatsächlichen Kontroll- oder Einflussrechte zuteil werden. Auf diesem Weg bleibt es für zur Einsicht berechtigte Personen nachvollziehbar, wer die Stiftung geschaffen und mit Vermögen ausgestattet hat. Wie in E v 07.10.2025, G62/2025, ausdrücklich festgehalten, kann auch eine Einsicht in die historischen Daten von öffentlichem Interesse sein und zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Weiters liegt es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sämtliche natürliche Personen als Begünstigte erfasst, unabhängig davon, ob diese Personen tatsächlich Zuflüsse der Privatstiftung erhalten haben. Dem Gesetzgeber ist ferner aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er davon ausgeht, dass Mitglieder des Stiftungsvorstandes grundsätzlich gemeinschaftlich Kontrolle auf die Privatstiftung ausüben und dementsprechend jedes einzelne Mitglied des Stiftungsvorstandes im vorliegenden Zusammenhang ex lege als wirtschaftlicher Eigentümer einer Privatstiftung behandelt wird.
Verfassungskonforme Auslegung der §2 Z3 lita sublitaa bis cc, §5 Abs1 Z1 und Z3, §7, §8, §9, §10, §10a WiEREG:
Der Gesetzgeber hat mit den angefochtenen Bestimmungen in einer dem Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B‑VG entsprechenden Weise festgelegt, dass Stifter, bestimmte Begünstigte und Mitglieder des Stiftungsvorstandes als wirtschaftliche Eigentümer zu behandeln sind, welche Angaben die Rechtsträger über ihre wirtschaftliche Eigentümer an die Registerbehörde zu melden haben und unter Einhaltung welcher Vorgaben die Registerbehörde das Register zu führen hat. Schließlich bestimmt der Gesetzgeber hinreichend, dass der Bundesminister für Finanzen die Statistik Austria und die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, inklusive der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers zu beauftragen hat.
Kein Verstoß der auf Grund des Art30 4. Geldwäsche-RL idF der 5. bzw 6. Geldwäsche-RL und Art3 Z6 4. Geldwäsche-RL idF der 5. Geldwäsche-RL ergangenen Bestimmungen des WiEReG gegen Art7 und Art8 GRC:
Wie in EuGH 22.11.2022, C‑37/20 und C‑601/20, WM ua, Rz 58f, festgehalten, verfolgt der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er den Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer für bestimmte Personengruppen vorsieht, die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung verhindern, indem er mit erhöhter Transparenz ein Umfeld schafft, das weniger leicht für diese Zwecke genutzt werden kann, eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, die auch schwere Eingriffe in Art7 und Art8 GRC rechtfertigen kann. Für den VfGH ist nicht ersichtlich, dass die in der Geldwäsche-RL eingesetzten Mittel, mit welchen die Zielsetzungen verfolgt werden, in einer Art7 GRC und Art8 GRC widersprechenden Weise umgesetzt wurden. Um Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten zu begrenzen, wurde der Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die in Zentralregistern gespeichert sind, vom Nachweis eines berechtigten Interesses abhängig gemacht. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines verhältnismäßigen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten Ausnahmen von der Pflicht zur Offenlegung personenbezogener Angaben zum wirtschaftlicher Eigentümer in den Zentralregistern und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Angaben für außergewöhnliche Fälle vorsehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Angaben einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde.
Keine in die Verfassungssphäre reichende Fehler bei Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften durch das BVwG:
Das BVwG kommt denkmöglich zum Ergebnis, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Register gemäß §10a WiEReG nicht stattzugeben ist. Der Beschwerdeführer sei als Mitglied des Stiftungsvorstandes der näher bezeichneten Privatstiftung im Hauptbuch des Firmenbuches eingetragen. Die Daten des Beschwerdeführers als wirtschaftlicher Eigentümer ergäben sich deshalb bereits aus dem öffentlichen Register des Firmenbuches. Da die Daten und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu allen Rechtsträgern aus dem Firmenbuch ersichtlich seien, fehle es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse. Der Beschwerdeführer habe auch nicht darlegen können, dass er durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in seine Daten einer unverhältnismäßigen Gefahr ausgesetzt sei.
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