Zurückweisung einer Beschwerde mangels Zuständigkeit des VfGH, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überprüfen sowie eines Parteiantrags mangels Vorliegens einer in erster Instanz entschiedene Rechtssache
Die vom Einschreiter erhobene, selbstverfasste Beschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des OLG Graz vom 22.10.2025 sowie des LG für Zivilrechtssachen Graz vom 01.09.2025 und damit gegen Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Weder Art144 B‑VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B‑VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.
Ein vom Einschreiter anlässlich eines Beschlusses des OLG Graz gestellter (selbstverfasster) (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der KO, des ABGB, der ZPO, des AVRAG und des StGB wegen Verfassungswidrigkeit ist unzulässig: Das OLG Graz sprach in zweiter Instanz über den Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des LG für Zivilrechtssachen Graz vom 01.09.2025 ab. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG vor.
Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbar Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
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