Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; keine Möglichkeit der Überprüfung der Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung mangels Vorlage des Verordnungsaktes im Verordnungsprüfungsverfahren
Gesetzwidrigkeit der Verordnung der BH Vöcklabruck vom 01.09.2011, ZVerkR01-1125-16-2010.
Dem VfGH ist es mangels Vorlage eines Verordnungsaktes nicht möglich festzustellen, ob die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der angefochtenen Verordnung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, in dem die gemäß §43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Prüfung der Erforderlichkeit der Erlassung der verkehrsbeschränkenden Maßnahme vorgenommen wurde.
Das Argument der verordnungserlassenden Behörde, wonach mit der angefochtenen Verordnung eine bereits auf Grund von Verordnungen aus dem Jahr 1975 bzw 2007 bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung bloß hinsichtlich ihres örtlichen Geltungsbereiches geringfügig adaptiert wurde, verfängt schon deshalb nicht, weil auch der von der Behörde – ausschließlich zu der im Jahr 2007 erlassenen Verordnung – vorgelegten Dokumentation keine Aussagen zur Erforderlichkeit der hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h entnommen werden kann. Die in diesem Zusammenhang von der Behörde ins Treffen geführte Stellungnahme eines Amtssachverständigen vom 02.02.2007 bezieht sich im Wesentlichen auf einen anderen Streckenabschnitt und auf die für diesen verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h. Auch dessen Erläuterung zu einer Skizze über die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen, wonach "insbesondere […] die '60 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung', welche Grafenbuch betrifft, eingeschlossen werden und somit auch eine sparsame Beschilderung platzgreifen [sollte]", sagt nichts darüber aus, weshalb auf dem hier maßgeblichen Streckenabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h erforderlich wäre.
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