Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend den temporären Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld bei bestehenden Ansprüchen auf Urlaubsersatzleistungen wegen zu engen Anfechtungsumfangs
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §49 Abs2 ASVG "idgF".
Gemäß §143 Abs1 Z3 ASVG ruht der Anspruch auf Krankengeld unter anderem, solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat. Gemäß §49 Abs1 ASVG, auf den §143 Abs1 Z3 leg cit verweist, sind unter Entgelt insbesondere die Geld- und Sachleistungen zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat. Darunter fallen auch Urlaubsersatzleistungen. Nach §49 Abs2 ASVG sind "Sonderzahlungen", zu denen unter anderem "Urlaubsgeld", nicht aber Urlaubsersatzleistungen zählen, nur nach Maßgabe unter anderem von §54 leg cit als Entgelt zu berücksichtigen. §49 Abs3 Z7 ASVG hat zwar bis zum Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201/1996, die "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen; diese Ausnahme entfiel jedoch kraft Art34 Z28 Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirkung vom 01.05.1996, sodass Urlaubsersatzleistungen seitdem vom Entgeltbegriff des §49 Abs1 ASVG erfasst sind. Die Gesetzesmaterialien zum Strukturanpassungsgesetz 1996 haben dazu erläutert, dass künftighin unter anderem Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden sollen und "damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen können". Angesichts dieser Rechtslage erweist sich der Antrag allein auf Aufhebung von (Teilen von) §49 Abs2 ASVG als zu eng, weil er die behauptete Verfassungswidrigkeit, läge sie vor, nicht beseitigen könnte, sodass nicht geprüft werden muss, ob die Angabe der Fassung der angefochtenen Bestimmung ("idgF") nach den Umständen des Falles hinreichend präzise ist.
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