Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des WettbewerbsG betreffend eine Hausdurchsuchung wegen zu engen Anfechtungsumfangs
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §12 Abs1 WettbG idF BGBl I 176/2021 bzw in eventu der Wortfolge "Z2 und" in §12 Abs4 5. Satz WettbG.
Vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken (dass kein hinreichender Rechtsschutz gegen die Sicherung und Auswertung von personenbezogenen elektronisch gesicherten Daten bestehe) hätten die antragstellenden Gesellschaften jedenfalls auch den sich auf den Rechtsschutz bei Hausdurchsuchungen erstreckenden Regelungskomplex in §12 Wettbewerbsgesetz anzufechten gehabt. Dies hätte den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage versetzt, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.
Mit dem Vorbringen (die Befugnis der Bundeswettbewerbsbehörde zur Beschlagnahme von Unterlagen im Rahmen einer Hausdurchsuchung ergebe sich lediglich aus dem angefochtenen Verweis auf §11a Abs1 Z2 Wettbewerbsgesetz) zum Eventualantrag auf Aufhebung der Wortfolge "Z2 und" in §12 Abs4 fünfter Satz WettbewerbsG übersehen die antragstellenden Gesellschaften, dass sich die Befugnis der Bundeswettbewerbsbehörde, im Rahmen einer Hausdurchsuchung Unterlagen zu beschlagnahmen, auch aus §12 Abs4 letzter Satz Wettbewerbsgesetz ergibt. Zudem kann auch aus dem Bestehen eines Rechtsbehelfes gegen die Beschlagnahme und Sichtung von Unterlagen, gleich in welcher Form diese vorliegen, geschlossen werden, dass der Bundeswettbewerbsbehörde diese Ermittlungsbefugnisse zukommen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden