Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, an einen Staatsangehörigen von Syrien sowie Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien, mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage
Das BVwG hat die Rechtslage verkannt, indem es im Rahmen von §8 AsylG 2005 eine Verletzung der von Art3 EMRK geschützten Rechte nur eingeschränkt im Hinblick auf eine Verletzung prüft, die durch Akteure iSd Art6 StatusRL oder durch einen bewaffneten Konflikt drohten. Es verneint also das Vorliegen der Voraussetzungen des §8 Abs1 AsylG 2005 im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, bejaht aber an anderer Stelle eine Verletzung der von Art3 EMRK geschützten Rechte, um festzustellen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig sei.
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