Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Versorgungslage
Den Ausführungen des BVwG zur abgesicherten wirtschaftlichen Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan stehen dessen Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und Asyl gegenüber, nach denen es seine Familie in der Heimat unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen schwer habe. Weder das BFA noch das BVwG setzen sich mit diesem Vorbringen auseinander. Das BVwG gibt dieses Vorbringen des Beschwerdeführers an keiner Stelle der Entscheidung wieder und setzt sich damit auch nicht im Rahmen der Begründung auseinander. Insofern ist aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar, wie das BVwG – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – zu der nicht weiter substantiierten Annahme gelangt, die Familie des Beschwerdeführers befände sich in einer abgesicherten wirtschaftlichen Situation und könnte ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen.
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