Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Syrien mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion sowie der Versorgungslage
Zwar hat sich das BVwG eingehend mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Alkanz in Al-Hasaka) auseinandergesetzt, doch fehlt es im angefochtenen Erkenntnis an jeglichen Feststellungen zur Erreichbarkeit dieser Herkunftsregion. Vor dem Hintergrund der vom BVwG festgestellten Sicherheitsrisiken in Syrien wären Erwägungen dahingehend anzustellen gewesen, ob dem Beschwerdeführer bei der Weiterreise in seine Heimatregion eine Verletzung von Art2 und 3 EMRK drohen könnte. In Anbetracht der aus den Länderfeststellungen der angefochtenen Entscheidung hervorgehenden schlechten Versorgungslage in Syrien hätten zudem ergänzende Feststellungen dazu getroffen werden müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Lage im Sinne der Art2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, zumal ihm dort ausschließlich ein im Familieneigentum stehendes brachliegendes Feld zur Bewirtschaftung zur Verfügung stünde.
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