Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend die Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter an einen kasachischen Staatsangehörigen und Staatsangehörige der Russischen Föderation, mangels hinreichender Auseinandersetzung mit drohenden Strafverfolgungsmaßnahmen (Haftbedingungen); mangelnde Auseinandersetzung mit der Trennung der Familienmitglieder durch Abschiebung in verschiedene Staaten und der Auswirkung auf das Kindeswohl
Das BVwG geht – mit Blick auf die im Akt erliegenden red notice der kasachischen Behörden gegen den Erstbeschwerdeführer – von grundsätzlich legitimen Strafverfolgungsmaßnahmen in Kasachstan aus. Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers sowie der einschlägigen Ausführungen in den - in der Entscheidung des BVwG wiedergegebenen - Länderberichten hätte sich das BVwG damit auseinandersetzen müssen, ob ihm in seinem Herkunftsstaat in Bezug auf eine mögliche Inhaftierung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK droht. Durch die in dieser Hinsicht fehlende Auseinandersetzung hat das BVwG in entscheidungswesentlichen Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sein Erkenntnis mit Willkür belastet.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen sowie der Annahme eines zwischen den Beschwerdeführern bestehenden, von Art8 EMRK geschützten Familienlebens hätte das BVwG prüfen müssen, ob die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (Abschiebung in verschiedene Staaten) und eine damit verbundene Trennung die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzen. Das BVwG hat somit einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhaltes, nämlich die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer – insbesondere die Beziehung des Erstbeschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter – sowie auf das Kindeswohl dieser Tochter vollständig außer Acht gelassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden