Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des UGB betreffend die Verpflichtung von Kapitalgesellschaften zur Vorlage des Jahresabschlusses sowie die Möglichkeit der Verhängung von Beugestrafen zur Durchsetzung dieser Verpflichtung
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten "insbesondere" der §§277 und 283 UGB als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der VfGH hegt keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität einer Regelung, die im Interesse des geregelten Geschäftsverkehrs regelmäßig zur Vorlage unter anderem des Jahresabschlusses verpflichtet und an die Unterlassung der Offenlegung eine Zwangsstrafe knüpft. Die Ausnahme von Personengesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter von der Offenlegungspflicht des §277 UGB stellt vor dem Hintergrund der persönlichen Haftung solcher Gesellschafter (im Unterschied zu Kapitalgesellschaften) keine unsachliche Differenzierung dar.
Der VfGH hegt auch keine Bedenken gegen das Zwangsstrafenverfahren nach §283 UGB, zumal die Strafhöhe nach der Größe der Gesellschaft gestaffelt ist und die jeweils zu verhängende Strafe in §283 UGB begrenzt ist. Es liegt in der Sache der Zwangsstrafe nach §283 UGB, dass dieses Beugemittel – anders als eine Sanktion mit Strafcharakter – bei Nichterfüllung der Verpflichtung wiederholt verhängt wird.
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